Bei der Besteuerung der einzelnen Rentenarten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es im Prinzip keinen Unterschied. Maßgebend für die Höhe des zu versteuernden Anteils der Rente ist das Jahr des (ersten) Rentenbeginns. Bei einem Rentenbeginn bis zum Jahr 2005 sind 50 % der Rente steuerfrei. Dieser steuerfreie Betrag gilt statisch auch in den Folgejahren. Bei Rentenbeginn in den folgenden Jahren sind jeweils 2 % weniger Rente steuerfrei (Beginn in 2006 = 48 % etc.).
Folgen jedoch verschiedene Renten aufeinander (Altersrente nach EU-Rente oder Witwenrente nach Versichertenrente) gilt auch für die folgende Rente der günstigere Freibetrag der Vorrente.
Bei der betrieblichen Altersversorgung ist die Besteuerung der Leistung abhängig von der früheren Besteuerung der Beiträge. Unterlagen diese bereits der Besteuerung (meistens pauschal durch den Arbeitgeber), ist die Betriebsrente nur mit dem günstigeren Ertragsanteil zu besteuern. Waren die Beiträge jedoch von der Besteuerung freigestellt, z. B. bei der Entgeltumwandlung, unterliegt die gesamte Betriebsrente der Besteuerung.