Hallo „Fragen“,
Ihre fast schon ein wenig an eine Klausur oder Hausarbeit erinnernde Fragestellung versuchen wir wie folgt zu beantworten:
Zu 1: Ja! Wegen § 58 Abs. 1 Nr.6 SGB VI stellt der ALG-II-Bezug ab 2011 eine Anrechnungszeit dar, die aber im Rahmen des § 74 Nr. 1a SGB VI nicht zu bewerten ist.
Zu 2: Wegen § 58 Abs. 1 Nr. 6 e) SGB VI ist die Zeit ab 01.01.2011 keine Anrechnungszeit, sofern er durch die Aufstockung als Minijobber in der gesetzlichen Rentenversicherung weiterhin versicherungspflichtig ist. „Rententechnisch“ liegt somit weiterhin eine ganz normale Beitragszeit aufgrund des Minijobs vor.
Zu 3: Es liegt eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI vor.
Es gilt also immer, sobald Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, egal ob aufgrund der Selbständigkeit, der Beschäftigung oder des Minijobs mit Aufstockung vorliegt, dass keine Anrechnungszeit mehr nach § 58 SGB VI Abs. 1 Nr. 6 SGB VI gegeben ist.
Zur neu aufgeworfenen Frage der Bewertung der Minijobzeit, schließen wir uns den Ausführungen von „Schade“ an.
Aufgrund der vielschichtigen Fragestellung sollten Sie sich eventuell auch bei einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen persönlich beraten lassen. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link " Beratungsstellen finden" ermitteln.