Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen haben gem. § 236a Abs. 4 SGB 6 Versicherte, die
- vor dem 17.11.1950 geboren sind,
- am 16.11.2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB 9, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht waren,
- das 60. Lebensjahr vollendet haben,
- bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB 9) anerkannt oder berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht sind,
- die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben und
- Arbeitsentgelt aus einer abhängigen Beschäftigung, Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen nicht beziehen oder wenn dieses die Hinzuverdienstgrenzen des § 34 Abs. 2 und 3 SGB 6 nicht überschreitet.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind , können Sie zum 01.02.2010 die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen.