An Karin:
Sofern Sie keine Schwerbehinderung von mindestens 50 % nachweisen, ist kein abschlagsfreier Rentenbeginn vor Vollendung des 65. Lebensjahres möglich. Ihre Aussage bezüglich der 45 Jahre Pflichtbeitragszeiten bezieht sich auf die neue Altersrente für besonders langjährig Versicherte, die abschlagsfrei mit 65 Jahren gezahlt werden kann trotz Anhebung der Regelaltersgrenze. Nach dem künftigen Recht gilt für Sie die Regelaltersgrenze von 65 Jahren und 4 Monaten. Da Sie im Jahre 1950 geboren sind, haben Sie noch die Möglichkeit, die Altersrente für Frauen zu erhalten. Die erforderlichen Voraussetzungen (15 Jahre Beitragszeiten und mindestens 10 Jahre Pflichtbeitragszeiten nach Vollendung des 40. Lebensjahres) dürften Ihrer Aussage nach erfüllt sein.
Hier verbleibt es für die Berechnung des Abschlages beim Referenzalter von 65 Jahren. Ein abschlagsfreier Rentenbezug ist daher zu diesem Zeitpunkt für Sie möglich. Es ergibt sich also hierdurch kein Unterschied zur neuen Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Die Altersrente für Frauen kann frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres geleistet werden, jedoch mit 18 % Abschlag. Jeder Monat vor dem 65. Lebensjahr bedeutet 0,3 % Abschlag. Sie können den Rentenbeginn dazwischen frei wählen.
An Marina:
Ein Rentenbezug ohne Abschläge mit 60 Jahren ist nur für bis zum 16.11.1950 geborene Versicherte möglich, wenn eine Schwerbehinderung von mindestens 50 %, bzw. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bereits am Stichtag 16.11.2000 bestanden hat. In allen anders gelagerten Fällen ist für eine abschlagsfreie Altersrente mindestens das 65. Lebensjahr maßgeblich, bzw. bei einer Schwerbehinderung (nach dem obigen Stichtag) das 63. Lebensjahr. Diese Altersrenten werden durch die neuen Regelungen stufenweise heraufgesetzt, z.B. für den Jahrgang 1955 auf 65 Jahre und 9 Monate. Die Regelung mit 45 Jahren Pflichtbeitragszeiten betrifft nur die neue Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Danach ist weiterhin ein abschlagsfreier Rentenbezug mit Vollendung des 65. Lebensjahres möglich, wenn diese Wartezeit erfüllt ist. Konkretere Auskünfte für Sie und Ihren Mann können Ihnen nur in einem persönlichen Beratungsgespräch erteilt werden.