Hallo Heinz,
eine Rechtssicherheit haben Sie leider nicht. Für die Bewilligung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist unter anderem Voraussetzung, dass zum Rentenbeginn Schwerbehinderung (mindesten ein Grad von 50) vorliegt.
Sollte in dem für August 2019 vorgesehenen Nachprüfungsverfahren festgestellt werden, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse bei Ihnen soweit gebessert haben, dass sich der Grad der Behinderung auf weniger als 50 verringert, wäre durch die zuständige Behörde ein Änderungsbescheid bzw. Aufhebungsbescheid zu erlassen, auch vor Ablauf des Ausweises. Mit einem Grad von weniger als 50 wären Sie dann nicht mehr schwerbehindert. Hierbei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber hier eine sogenannte "Schonfrist" von drei Monaten gibt. Das heißt, der gesetzliche Schutz als schwerbehinderter Mensch endet erst mit Ablauf des 3. Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- bzw. Aufhebungsbescheides (ein Monat nach Bekanntgabe des Bescheides). Bis zu diesem Zeitpunkt würde noch Schwerbehinderung bestehen. Das heißt, bis zum Ablauf dieser Schonfrist können Sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen noch antreten, da maßgebend ist, dass Schwerbehinderung zum Rentenbeginn vorliegt.