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renteneintrittsalter

von peter kutscher20.02.2011 | 13:25
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

hollo zusammen, ich bin feb. 2006 durch einen aufhebungsvertrag aus dem berufsleben ausgeschieden. seit aug. 2007 werde ich bei der argentur für arbeit nicht mehr als arbeitssuchend geführt. meine frage: ist es richtig, dass ich durch den umstand, nicht mehr arbeitssuchend gemeldet zu sein, meine rente im unterschied zu arbeitssuchend gemeldeten menschen erst drei jahre später antreten kann? wenn es so sein sollte, kann ich durch eine erneuten meldung bei der arbeitsargentur meinen rentenanspruch mit allen abzügen um die besagten drei jahre vorverlegen? ich möchte mich schon jetzt für eine antwort bedanken. geb. 2.1955, 38 beitragsjahre.

2 Antworten

zeldaam 20.02.2011 | 18:09
Hallo Herr Kutscher, bei Ihrem Geburtsmonat und –jahr sollte sich meiner Meinung eine (Nicht-)meldung bei der AfA eigentlich hinischtlich des frühestmöglichen Rentenbeginns keinen Unterschied mehr machen. Als frühestmögliche Rente kommt für Sie nur die Altersrente für langjährig Versicherte in Betracht. Voraussetzung ist hierfür a) die Vollendung des 63. Lebensjahres und b) das Vorhandensein von 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten. Das Lebensalter werden Sie in 8 Jahren erreichen, die 35 Jahre haben Sie nach eigenem Bekunden schon, also könnten Sie bei rechtzeitiger Antragstellung zum 01.03.2018 mit 9,9 Prozent Abschlägen in Rente gehen. (So der Rentenbeginnrechner). Die Meldung bei der Agentur für Arbeit wäre nur dann für den reinen RentenANSPRUCH nur dann von Bedeutung, wenn Sie die 35 Jahre noch nicht zusammen hätten oder aber vor dem 01.01.1952 geboren wären. Für Versicherte, die vor dem 01.01.1952 geboren wurden, gibt es noch die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Diese kann man jedoch auch nur ab dem vollendeten 60. Lebensjahr erhalten, wenn man die sogenannten Vertrauensschutzregelungen (z. B. Arbeitslosigkeit am oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor dem 01.01.2004) für sich in Anspruch nehmen kann. Allerdings könnte die Meldung bei der Agentur für Arbeit als arbeitsLOS für Sie für die RentenHÖHE einen Sinn machen. Die Zeiten der Arbeitslosigkeit werden zwar selbst nicht mehr bei der Rentenberechnung bewertet, allerdings wirkt sich ihr Vorhandensein ggfs. positiv auf andere beitragsfreie Zeiten (z.B. Fachschule nach dem 17. Lebensjahr) aus. (Ich will hier jetzt nicht die etwas komplizierte Gesamtleistungsbewertung beschreiben). Daher mein Tipp: Auch wenn Sie nicht früher in Rente gehen können, so sollten Sie doch eine erneute arbeitslos- Meldung bei der AfA erwägen- allerdings dann auch mit allen Konsequenzen, wie z.B. Meldung mindestens alle 3 Monate etc. Ein weiterer Tipp: Fordern Sie von der Rentenversicherung eine aktuelle Rentenauskunft an. Dort stehen (ggfs. nach der aktuellen Klärung Ihres Versicherungskontos) alle für Sie möglichen Rentenarten mit Rentenbeginn drin. MfG zelda
-am 21.02.2011 | 08:30
Hallo Herr Kutscher, da Sie Jahrgang 1955 sind, können Sie -sofern Sie keinen Schwerbehindertenausweis mit mind. 50 % GdB besitzen- erst mit dem 63. Lbj. = Altersrente für langjährig Versicherte (Wartezeit 35 Versicherungsjahre) eine Altersrente in Anspruch nehmen. Eine Meldung bei der Agentur für Arbeit ist hierzu nicht erforderlich. Der Rentenabschlag für diese Altersrente ab dem 63. Lbj. beträgt 9,9 %. Durch die Abmeldung bei der Agentur für Arbeit haben Sie aber auch den Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung verloren. Hierzu wäre eine lückenlose Weitermeldung im Anschluss an das Ende des Leistungsbezuges erforderlich gewesen. Das lässt sich jetzt nicht mehr korrigieren. Bzgl. genauerer Auskünfte über die Höhe des Rentenabschlages bzw. Höhe der zu erwartenden Altersrente mit dem 63. Lbj. lassen Sie sich in Ihrer zuständigen Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers beraten.
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