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Experten-Antwort

Rentenentzug

von Telefonist07.08.2013 | 07:37
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich habe ein ernsthaftes Problem: Ich bin seit 1999, rückwirkend zu 1993 BU Rentner. Jetzt habe ich von der DRV eine Anhörung bekommen, das man mir die Rente zum 01.09. für die Zukunft auf Dauer entziehen will. Als Begründung wird angegeben, dass ich angeblich als "Facharbeiter" arbeite und somit nach §48 Satz 1 Abs. 1 "Eine wesentliche Änderung eingetreten ist". Ich Arbeite seit 2010 in einem Callcenter 4 Std. täglich in der Störungsannahme, das heisst ich nehme Kundendaten und Fehlermeldungen auf und leite sie dann als Arbeitsaufrag an die zuständigen Fachabteilungen weiter. So steht es auch im Arbeitsvertrag und in der Stellenbeschreibung des AG, welches beides auch der DRV vorliegt. Ich bin mit dem Verdinst auch unterhalb der Zuverdienstgrenzen. Die letzte Begutachtung beim MDK im Mai, ergab dass ich weiterhin BU bin. Die Anhörung liegt der DRV vor mit den selben Informationen von mir und der Zusatzinfo dass diese Arbeitsstelle zum 31.10.2013 gekundigt ist da ich selbst die 4 täglich nicht mehr durchstehe, aber die DRV hat mir gestern telefonisch mitgeteilt dass die Rente nun zum 1.9. entzogen wird. Ich war sofort beim Arbeitsamt, die jedoch fühlen sich auch nicht zuständig und berufen sich auf ihre Unterlagen des MDK, nach denen ich BU bin und ihre Einschätzung, das ich nicht vermittelbar sei. Somit wird mir von der DRV gerade meine komplette Existenz zerstört. Ich weiss dass ich zwar Widerspruch einlegen kann, aber schon dafür hat die DRV ja 3 Monate zeit und ich würde alles, inkl. Wohnung verlieren, da ich nichteimal mehr die Miete zahlen könnte.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 07.08.2013 | 11:45

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir hier im Expertenforum keine Aussagen zu Einzelfällen machen können, da uns die Kenntnis des genauen Sachverhalts fehlt. Wir können daher nur allgemeine Angaben zum gültigen Recht machen oder Empfehlungen abgeben. Falls noch nicht geschehen, sollten Sie Ihrem Rentenversicherungsträger eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorlegen in dem Ihre genauen Tätigkeitsmerkmale aufgeführt sind. Unabhängig davon wird Ihr Rentenversicherungsträger sicherlich auch prüfen, ob zumindest nach Aufgabe der Tätigkeit ab dem 01.11.2013 Rente wieder zusteht. Sobald Ihnen der Bescheid über die Rentenentziehung vorliegt, können Sie Widerspruch einlegen. Das Widerspruchsverfahren hat nach § 86a SGG eine sogenannte aufschiebende Wirkung bis Erlass des Widerspruchsbescheids. Das bedeutet, dass bis Abschluss des Widerspruchsverfahrens Ihre bisherige Rente weiter zu zahlen ist. Sollte allerdings auch im Widerspruchverfahren festgestellt werden, dass Ihre BU-Rente zu entziehen ist, müssten Sie überzahlte Rentenbeträge ggf. wieder zurückzahlen.

9 Antworten

Telefonistam 07.08.2013 | 08:46
Nein wird sie nicht. Schrieb ich auch bereits! Sonst wäre die Rente schon vor 15 Jahren weg gewesen. Ich habe die Begründung der DRV doch geschrieben: Die DRV sieht eine Callcentertätigkeit als Lehrberuf mit "Facharbeiterqualität" an. Das wurde mir auch telefonisch so von der Leistungsabteilung mitgeteilt. - Selbst der Mitarbeiter des Arbeitsamts hat nur den Kopf über diese Einschätzung der DRV geschüttelt, das dies ein Qualifizierter Beruf sein solle.
Fritzam 07.08.2013 | 08:28
Hallo Locker Bleiben! Sie haben gute Karten. In meinen Unterlagen steht:Bitte beachten Sie: Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gilt: Voraussetzung für Ihren Rentenanspruch war und ist, dass Ihre Erwerbsfähigkeit im versicherten Hauptberuf und in zumutbaren Verweisungsberufen auf weniger als sechs Stunden täglich gegenüber der eines vergleichbaren Gesunden gesunken ist. Wenn Sie jetzt regelmäßig eine mindestens sechsstündige Berufstätigkeit ausüben, werden Sie in der Regel nicht mehr berufsunfähig sein. Ihr Rentenanspruch könnte damit verloren gehen. Gefunden in DRV_Erwerbsminderungsrentner_Hinzuverdienst_2010 Ich empfele ihnen Dringent das sie sich einen Anwalt NEHMEN! MfG
MrTam 07.08.2013 | 11:31
Es stellt sich hier wohl die Frage nach dem durch den RV-Träger für Sie festgestellten "Hauptberuf" vor dem Leistungsfall und der sich ergebenden Frage, ob Ihre aktuelle Tätigkeit eine "gleichwertige" Tätigkeit darstellt. Sofern die Gleichwertigkeit anzunehmen ist, käme es noch darauf an, ob Sie die Arbeit "auf Kosten Ihrer Gesundheit" ausüben. In diesem Fall könnte selbst die Ausführung der Arbeit dem Grunde nach ansprchsunschädlich sein.
Fritzam 07.08.2013 | 08:52
Hallo Welche Rentenversicherung ist für sie zuständig? Rente Erwerbsminderungsrentner: So viel können Sie hinzuverdienen > Kann ich trotz meiner Rente noch arbeiten gehen? > Wie hoch sind die Hinzuverdienstgrenzen? > Welche Teilrenten gibt es? Rente und Arbeit – wie das zusammenpasst Auch wenn Sie eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhalten, können Sie – soweit Ihr Gesundheitszustand es zulässt – noch nebenbei arbeiten. Ihr Verdienst bleibt jedoch von der Rentenversicherung nicht unbeachtet. Sie dürfen nur in einem bestimmten Umfang hinzuverdienen. Ob und wie sich Ihr Hinzuverdienst auf Ihre gesetzliche Rente auswirkt, erfahren Sie hier. 207 7. Auflage (1/2010) Inhaltsverzeichnis 4 Ihr Anspruch auf Rente 8 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (auch bei Berufsunfähigkeit) 11 Rente wegen voller Erwerbsminderung 13 Rente wegen Berufsunfähigkeit 15 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit 16 Wir informieren. Wir beraten. Wir helfen. 4 Ihr Anspruch auf Rente Die Höhe Ihres Verdienstes hat nicht nur Einfluss auf die Rentenhöhe. Unter Umständen kann Ihre Rente sogar ganz entfallen. Das gilt zum Beispiel, wenn eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit nicht ausschließlich wegen Ihres Gesundheits zustandes gezahlt wird, sondern auch die Verhältnisse des Arbeitsmarktes berücksichtigt wurden. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Rentenversicherungsträger. Auswirkungen auf Ihre Rente hat Ihr Hinzuver dienst immer dann, wenn er bestimmte Grenzen überschreitet. Das bedeutet, dass Ihre Rente dann gar nicht mehr oder nur noch in geringerer Höhe gezahlt werden kann. Bei der Frage nach dem zulässigen Hinzuverdienst wird zwischen verschiedenen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unterschieden: > Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (auch bei Berufsunfähigkeit), > Rente wegen voller Erwerbsminderung, > Rente wegen Berufsunfähigkeit und > Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. 5 Welche Rente Sie genau erhalten, steht in Ihrem Rentenbescheid. Unser Tipp: Alles über die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfahren Sie in unserer Broschüre „Erwerbsminderungsrente: Das Netz für alle Fälle“. Die Hinzuverdienstgrenzen werden meist individuell berechnet. Entscheidend sind hierbei der vor Eintritt der Erwerbsminderung versicherte Verdienst beziehungsweise die rentenrechtlichen Zeiten – umgerechnet in sogenannte Entgeltpunkte – und der Ort, an dem der Verdienst erzielt wird (alte oder neue Bundesländer). Der Ort, an dem der Verdienst erzielt wird, ist deshalb wichtig, weil sich dieser auf die Berechnung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen auswirkt: Sind Sie in den alten Bundesländern beschäftigt beziehungsweise selbständig tätig, gilt die monatliche Bezugsgröße. Erzielen Sie dagegen einen Verdienst in den neuen Bundesländern, wird die monatliche Bezugsgröße noch mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) multipliziert und durch den aktuellen Rentenwert geteilt. Die monatliche Bezugsgröße liegt im Jahr 2010 bei 2 555 Euro. Der aktuelle Rentenwert beträgt 27,20 Euro, der aktuelle Rentenwert (Ost) 24,13 Euro. Die maßgebenden Entgeltpunkte vor Eintritt der Erwerbsminderung können Sie der Anlage 19 Ihres Rentenbescheids entnehmen. 6 Dort finden Sie auch die Hinzuverdienstgrenzen für die erste Zeit Ihres Rentenbezugs. Die Grenzwerte sind dynamisch. Jede Änderung der an die Lohnentwicklung gekoppelten monatlichen Bezugsgröße führt in der Regel auch zu neuen Hinzuverdienstgrenzen. Bitte melden Sie jede Erwerbstätigkeit Ihrem Rentenversicherungsträger. Dort erfahren Sie auch, wie viel Sie hinzuverdienen dürfen und welche Einkommensarten als Hinzuverdienst berücksichtigt werden. Sie dürfen Ihre individuelle Hinzuverdienstgrenze, die Sie mit Ihrem „normalen“ Verdienst einhalten, zweimal pro Kalenderjahr bis zum doppelten Wert überschreiten. Dürfen Sie also beispielsweise monat lich 400 Euro hinzuverdienen, so kann der Hinzuverdienst in zwei Monaten bis zu 800 Euro betragen. Davon profitieren Sie beispielsweise, wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber Urlaubsoder Weihnachtsgeld zahlen oder Überstunden vergüten möchte. Unser Tipp: Als Hinzuverdienst gelten das monatliche Bruttoarbeitsentgelt, der monatliche steuerrechtliche Gewinn (Einkünfte aus Gewerbe-betrieb, aus selbständiger Arbeit und aus Land- und Forstwirtschaft), vergleichbares Einkommen (zum Beispiel Abgeordnetenbezüge) sowie bestimmte Sozialleistungen. Die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit können Sie entweder in voller Höhe 7 oder als anteilige Rente in Höhe von drei Vierteln, der Hälfte oder eines Viertels der Vollrente erhalten. Je niedriger der Anteil ist, desto mehr dürfen Sie hinzuverdienen.Ihre Rente wird nur dann anteilig ausgezahlt, wenn Sie die Hinzuverdienstgrenzen überschreiten. Sie können also nicht selbst bestimmen, ob und in welcher Höhe Sie eine anteilige Erwerbsminderungsrente erhalten wollen. Überschreiten Sie mit Ihrem Verdienst die Grenze für eine volle Rente, halten aber noch die Grenze für eine der möglichen anteiligen Renten ein, zahlt Ihnen Ihr Rentenversicherungsträger die anteilige Rente ohne Antrag. Wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder weniger verdienen und die Hinzuverdienstgrenze für die volle Rente oder eine höhere anteilige Rente einhalten, erhalten Sie (wenn die medizinischen Voraussetzungen weiterhin vorliegen) wieder die höhere Rente. Teilen Sie daher Ihrem Rentenversicherungsträger mit, wenn sich Ihr Verdienst ändert oder Sie Ihre Berufstätigkeit aufgeben. Beispiel: Claudia M. bezieht eine Rente wegen voller Er-werbsminderung. Sie verdient von Januar bis August monatlich 420 Euro und liegt damit über der Hinzuverdienstgrenze für ihre Vollrente (er-laubt sind 400 Euro). Ihre Rente wird ab Januar nur noch in Höhe von drei Vierteln der Vollrente gezahlt. Ab September verdient sie nur noch 370 Euro. Sie teilt dies ihrem Rentenversiche-rungsträger mit und erhält ihre Rente rück-wirkend ab September wieder in voller Höhe. 8 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (auch bei Berufsunfähigkeit) Bei dieser Rente ist bereits berücksichtigt, dass Sie im Rahmen Ihres verbliebenen Leistungsvermögens noch berufstätig sind, beispielsweise in einer Teilzeitbeschäftigung. Die Rente wird je nach Verdienst in voller oder halber Höhe gezahlt. Der zulässige Hinzuverdienst ergibt sich aus dieser Formel: Bei den Werten 0,23 und 0,28 handelt es sich um gesetzlich festgelegte Hinzuverdienstfaktoren. monatliche Bezugsgröße oder monatliche Bezugsgröße x aktueller Rentenwert (Ost) aktueller RentenwertxVollrente:0,23x1/2-Teilrente: 0,28x 9 Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung (mindestens 1,5 Entgeltpunkte)=Zulässiger Hinzu verdienst Beispiel: Heinz B. aus Duisburg erhält eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Sein Renten-bescheid weist drei Entgelt punkte für die letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt seiner teilweisen Erwerbsminderung aus. Er rechnet 0,23 × 2 555 Euro × 3 Entgeltpunkte = 1 762,95 Euro. Das ist seine individuelle Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente. Wer vorher durchschnittlich verdient hat (2010 = monatlich 2 666,92 Euro), für den gelten diese Hinzuverdienstgrenzen: Hinzuverdienstgrenze eines Durchschnittsverdieners alte Bundes-länder (in EUR) neue Bundes - länder (in EUR) Vollrente 1 762,95 1 563,97 1/2-Teilrente 2 146,20 1 903,96 10 Bitte beachten Sie: Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gilt: Voraussetzung für Ihren Rentenanspruch war und ist, dass Ihre Erwerbsfähigkeit im versicherten Hauptberuf und in zumutbaren Verweisungsberufen auf weniger als sechs Stunden täglich gegenüber der eines vergleichbaren Gesunden gesunken ist. Wenn Sie jetzt regelmäßig eine mindestens sechsstündige Berufstätigkeit ausüben, werden Sie in der Regel nicht mehr berufsunfähig sein. Ihr Rentenanspruch könnte damit verloren gehen. 3/4-Teilrente:0,17xmonatliche Bezugsgröße oder monatliche Bezugsgröße x aktueller Rentenwert (Ost) aktueller Rentenwertx1/2-Teilrente: 0,23x1/4-Teilrente:0,28x 11 Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung (mindestens 1,5 Entgeltpunkte)=Zulässiger Hinzuverdienst Rente wegen voller Erwerbsminderung Neben dieser Rente dürfen Sie nur in sehr begrenztem Umfang hinzuverdienen. Die Rente wird je nach Verdienst in voller Höhe, in Höhe von drei Vierteln, der Hälfte oder in Höhe eines Viertels gezahlt. Der zulässige Hinzuverdienst ergibt sich aus dieser Formel: Bei den Werten 0,17, 0,23 und 0,28 handelt es sich um gesetzlich festgelegte Hinzuverdienstfaktoren. 12 Die Hinzuverdienstgrenze für eine volle Rente beträgt hier 400 Euro. Wer vorher durchschnittlich verdient hat – im Jahr 2010 monatlich 2 666,92 Euro –, für den gelten diese Grenzen: Hinzuverdienstgrenzen eines Durchschnittsverdieners alte Bundes- länder (in EUR) neue Bundes- länder (in EUR) 3/4-Teilrente 1 303,05 1 155,98 1/2-Teilrente 1 762,95 1 563,97 1/4-Teilrente 2 146,20 1 903,96 Vollrente:0,57xmonatliche Bezugsgröße oder monatliche Bezugsgröße x aktueller Rentenwert (Ost) aktueller Rentenwertx2/3-Teilrente: 0,76x1/3-Teilrente:0,94x 13 Entgeltpunkte im letzten Kalenderjahr vor Eintritt der Berufsunfähigkeit (mindestens 0,5 Entgeltpunkte)=Zulässiger Hinzuverdienst Rente wegen Berufsunfähigkeit Wenn Sie noch eine „alte“ Rente wegen Berufsunfähigkeit erhalten, die Ihnen bis Ende 2000 zugesprochen wurde, können Sie ebenfalls noch etwas hinzuverdienen. Voraussetzung ist, dass Sie weiterhin berufsunfähig sind. Bitte beachten Sie unseren Hinweis auf Seite 10. Die Rente wird dann je nach Verdienst in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel gezahlt. Der zulässige Hinzuverdienst ergibt sich aus der folgenden Formel: 14 Wer vorher durchschnittlich verdient hat, für den gelten diese Grenzen: Hinzuverdienstgrenzen eines Durchschnittsverdieners alte Bundes- länder (in EUR) neue Bundes- länder (in EUR) Vollrente 1 456,35 1 291,97 2/3-Teilrente 1 941,80 1 722,63 1/3-Teilrente 2 401,70 2 130,62 15 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit Auch bei dieser Rente ist Ihr Anspruch bereits vor dem 1. Januar 2001 entstanden. Wenn Sie eine Berufstätigkeit ausüben, wird Ihre Rente – vorausgesetzt, Sie sind weiterhin erwerbsunfähig – bei einem monatlichen Einkommen von bis zu 400 Euro in voller Höhe weitergezahlt. Sie können diesen Grenzwert auch überschreiten. Dann wird Ihre Rente in Höhe der niedrigeren Rente wegen Berufsunfähigkeit (je nach Hinzuverdienst in voller Höhe oder anteilig) gezahlt. Bitte lesen Sie hierzu auch das Kapitel ab Seite 13. Üben Sie eine selbständige Tätigkeit aus, sind Sie unabhängig von Ihrem Gesundheitszustand und der Höhe Ihres Einkommens grundsätzlich nicht mehr erwerbsunfähig. Bitte wenden Sie sich an Ihren Rentenver sicherungsträger. 16 Wir informieren. Wir beraten. Wir helfen. Beratung ganz in Ihrer Nähe Auskunfts- und Beratungsstellen: Bei Ihnen sind noch Fragen offengeblieben? Wir sind für Sie da: In unseren Auskunftsund Beratungsstellen ganz in Ihrer Nähe. Wir helfen Ihnen kompetent, neutral und natürlich kostenlos. Besuchen Sie uns zu einem persönlichen Gespräch. In den Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation informieren wir Sie auch über die Angebote anderer Kostenträger. Versichertenberater/-innen und Versicherten-älteste: Die bundesweit ehrenamtlich tätigen Versichertenberaterinnen und berater beziehungsweise Versichertenältesten beraten Sie und helfen Ihnen beim Ausfüllen von Anträgen. Wo Sie uns finden: Alle Adressen finden Sie auf der Internetseite www.deutscherentenversicherung.de und auf den Seiten Ihres Rentenversicheungsträgers. Unter info@deutscherentenversicherung.de können Sie uns außerdem gern eine EMail schicken. Oder Sie nutzen dazu unser Formular „Kontakt“ im Internet. Kostenloses Servicetelefon Wählen Sie zum Nulltarif die Nummer der Deutschen Rentenversicherung: Unter 0800 10004800 erreichen Sie unsere Experten.Wir sind für Sie da: Montag bis Donnerstag von 7.30 bis 19.30 Uhr, Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr. Internet Unter www.deutscherentenversicherung.de erreichen Sie uns rund um die Uhr. Sie können Vordrucke oder Broschüren herunterladen, 17 bequem eine Renteninformation anfordern und sich über viele Themen in der Rentenversicherung informieren. Versicherungsämter der Stadtund Landkreise als unsere Partner In den meisten Regionen können Sie auch hier Ihren Rentenantrag stellen, Vordrucke erhalten oder Ihre Versicherungsunterlagen weiterleiten lassen. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung Deutsche Rentenversicherung BadenWürttemberg Gartenstraße 105, 76135 KarlsruheTelefon 0721 8250 Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd Am Alten Viehmarkt 2, 84028 LandshutTelefon 0871 810 Deutsche Rentenversicherung BerlinBrandenburg BerthavonSuttnerStraße 115236 Frankfurt/OderTelefon 0335 5510 Deutsche Rentenversicherung BraunschweigHannover Lange Weihe 2, 30880 LaatzenTelefon 0511 8290 Deutsche Rentenversicherung Hessen Städelstraße 28, 60596 Frankfurt/MainTelefon 069 60520 18 Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland GeorgSchumannStraße 146, 04159 LeipzigTelefon 0341 55055 Deutsche Rentenversicherung Nord Ziegelstraße 150, 23556 LübeckTelefon 0451 4850 Deutsche Rentenversicherung Nordbayern Wittelsbacherring 11, 95444 BayreuthTelefon 0921 6070 Deutsche Rentenversicherung OldenburgBremen Huntestraße 11, 26135 OldenburgTelefon 0441 9270 Deutsche Rentenversicherung Rheinland Königsallee 71, 40215 DüsseldorfTelefon 0211 9370 Deutsche Rentenversicherung RheinlandPfalz Eichendorffstraße 46, 67346 SpeyerTelefon 06232 170 Deutsche Rentenversicherung Saarland MartinLutherStraße 24, 66111 SaarbrückenTelefon 0681 30930 Deutsche Rentenversicherung Schwaben Dieselstraße 9, 86154 AugsburgTelefon 0821 5000 19 Deutsche Rentenversicherung Westfalen Gartenstraße 194, 48147 MünsterTelefon 0251 2380 Deutsche Rentenversicherung Bund Ruhrstraße 2, 10709 BerlinTelefon 030 8650 Deutsche Rentenversicherung KnappschaftBahnSee Pieperstraße 1428, 44789 BochumTelefon 0234 3040 Impressum Herausgeber: Deutsche Rentenversicherung BundGeschäftsbereich Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,Kommunikation10709 Berlin, Ruhrstraße 2 Postanschrift: 10704 BerlinTelefon: 030 865-0, Telefax: 030 865-27379Internet: www.deutsche-rentenversicherung.deE-Mail: drv@drv-bund.deFotos: Peter Teschner, Bildarchiv Deutsche Renten-versicherung BundDruck: Fa. H. Heenemann GmbH & Co., Berlin 7. Auflage (1/2010), Nr. 207 Diese Broschüre ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit der Deutschen Rentenversicherung; sie wird grundsätzlich kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt. Die gesetzliche Rente ist und bleibt der wichtigste Baustein für die Alters-sicherung. Kompetenter Partner in Sachen Alters-vorsorge ist die Deutsche Renten-versicherung. Sie betreut 52 Millionen Versicherte und mehr als 20 Millionen Rentner. Die Broschüre ist Teil unseres umfangreichen Beratungsangebotes. Wir informieren. Wir beraten. Wir helfen. Die Deutsche Rentenversicherung.
Telefonistam 07.08.2013 | 09:15
Zitat von Fritz anzeigen
Fritz schrieb

Hallo

Welche Rentenversicherung ist für sie zuständig?

Rente

Erwerbsminderungsrentner:

So viel können Sie

hinzuverdienen

> Kann ich trotz meiner Rente

noch arbeiten gehen?

> Wie hoch sind die

Hinzuverdienstgrenzen?

> Welche Teilrenten gibt es?

Rente und Arbeit – wie das zusammenpasst

Auch wenn Sie eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhalten, können Sie – soweit Ihr Gesundheitszustand es zulässt – noch nebenbei arbeiten. Ihr Verdienst bleibt jedoch von der Rentenversicherung nicht unbeachtet. Sie dürfen nur in einem bestimmten Umfang hinzuverdienen.

Ob und wie sich Ihr Hinzuverdienst auf Ihre gesetzliche Rente auswirkt, erfahren Sie hier.

207 7. Auflage (1/2010)

Inhaltsverzeichnis

4 Ihr Anspruch auf Rente

8 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (auch bei Berufsunfähigkeit)

11 Rente wegen voller Erwerbsminderung

13 Rente wegen Berufsunfähigkeit

15 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

16 Wir informieren. Wir beraten. Wir helfen.

4

Ihr Anspruch auf Rente

Die Höhe Ihres Verdienstes hat nicht nur Einfluss auf die Rentenhöhe. Unter Umständen kann Ihre Rente sogar ganz entfallen.

Das gilt zum Beispiel, wenn eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit nicht ausschließlich wegen Ihres Gesundheits zustandes gezahlt wird, sondern auch die Verhältnisse des Arbeitsmarktes berücksichtigt wurden. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Rentenversicherungsträger.

Auswirkungen auf Ihre Rente hat Ihr Hinzuver dienst immer dann, wenn er bestimmte Grenzen überschreitet. Das bedeutet, dass Ihre Rente dann gar nicht mehr oder nur noch in geringerer Höhe gezahlt werden kann. Bei der Frage nach dem zulässigen Hinzuverdienst wird zwischen verschiedenen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unterschieden:

>

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (auch bei Berufsunfähigkeit),

>

Rente wegen voller Erwerbsminderung,

>

Rente wegen Berufsunfähigkeit und

>

Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

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Welche Rente Sie genau erhalten, steht in Ihrem Rentenbescheid.

Unser Tipp:

Alles über die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfahren Sie in unserer Broschüre „Erwerbsminderungsrente: Das Netz für alle Fälle“.

Die Hinzuverdienstgrenzen werden meist individuell berechnet. Entscheidend sind hierbei der vor Eintritt der Erwerbsminderung versicherte Verdienst beziehungsweise die rentenrechtlichen Zeiten – umgerechnet in sogenannte Entgeltpunkte – und der Ort, an dem der Verdienst erzielt wird (alte oder neue Bundesländer).

Der Ort, an dem der Verdienst erzielt wird, ist deshalb wichtig, weil sich dieser auf die Berechnung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen auswirkt: Sind Sie in den alten Bundesländern beschäftigt beziehungsweise selbständig tätig, gilt die monatliche Bezugsgröße. Erzielen Sie dagegen einen Verdienst in den neuen Bundesländern, wird die monatliche Bezugsgröße noch mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) multipliziert und durch den aktuellen Rentenwert geteilt.

Die monatliche Bezugsgröße liegt im Jahr 2010 bei 2 555 Euro. Der aktuelle Rentenwert beträgt 27,20 Euro, der aktuelle Rentenwert (Ost) 24,13 Euro.

Die maßgebenden Entgeltpunkte vor Eintritt der Erwerbsminderung können Sie der Anlage 19 Ihres Rentenbescheids entnehmen.

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Dort finden Sie auch die Hinzuverdienstgrenzen für die erste Zeit Ihres Rentenbezugs. Die Grenzwerte sind dynamisch. Jede Änderung der an die Lohnentwicklung gekoppelten monatlichen Bezugsgröße führt in der Regel auch zu neuen Hinzuverdienstgrenzen.

Bitte melden Sie jede Erwerbstätigkeit Ihrem Rentenversicherungsträger. Dort erfahren Sie auch, wie viel Sie hinzuverdienen dürfen und welche Einkommensarten als Hinzuverdienst berücksichtigt werden.

Sie dürfen Ihre individuelle Hinzuverdienstgrenze, die Sie mit Ihrem „normalen“ Verdienst einhalten, zweimal pro Kalenderjahr bis zum doppelten Wert überschreiten. Dürfen Sie also beispielsweise monat lich 400 Euro hinzuverdienen, so kann der Hinzuverdienst in zwei Monaten bis zu 800 Euro betragen. Davon profitieren Sie beispielsweise, wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber Urlaubsoder Weihnachtsgeld zahlen oder Überstunden vergüten möchte.

Unser Tipp:

Als Hinzuverdienst gelten das monatliche Bruttoarbeitsentgelt, der monatliche steuerrechtliche Gewinn (Einkünfte aus Gewerbe-betrieb, aus selbständiger Arbeit und aus Land- und Forstwirtschaft), vergleichbares Einkommen (zum Beispiel Abgeordnetenbezüge) sowie bestimmte Sozialleistungen.

Die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit können Sie entweder in voller Höhe

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oder als anteilige Rente in Höhe von drei Vierteln, der Hälfte oder eines Viertels der Vollrente erhalten. Je niedriger der Anteil ist, desto mehr dürfen Sie hinzuverdienen.Ihre Rente wird nur dann anteilig ausgezahlt, wenn Sie die Hinzuverdienstgrenzen überschreiten. Sie können also nicht selbst bestimmen, ob und in welcher Höhe Sie eine anteilige Erwerbsminderungsrente erhalten wollen.

Überschreiten Sie mit Ihrem Verdienst die Grenze für eine volle Rente, halten aber noch die Grenze für eine der möglichen anteiligen Renten ein, zahlt Ihnen Ihr Rentenversicherungsträger die anteilige Rente ohne Antrag.

Wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder weniger verdienen und die Hinzuverdienstgrenze für die volle Rente oder eine höhere anteilige Rente einhalten, erhalten Sie (wenn die medizinischen Voraussetzungen weiterhin vorliegen) wieder die höhere Rente. Teilen Sie daher Ihrem Rentenversicherungsträger mit, wenn sich Ihr Verdienst ändert oder Sie Ihre Berufstätigkeit aufgeben.

Beispiel:

Claudia M. bezieht eine Rente wegen voller Er-werbsminderung. Sie verdient von Januar bis August monatlich 420 Euro und liegt damit über der Hinzuverdienstgrenze für ihre Vollrente (er-laubt sind 400 Euro). Ihre Rente wird ab Januar nur noch in Höhe von drei Vierteln der Vollrente gezahlt. Ab September verdient sie nur noch 370 Euro. Sie teilt dies ihrem Rentenversiche-rungsträger mit und erhält ihre Rente rück-wirkend ab September wieder in voller Höhe.

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Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (auch bei Berufsunfähigkeit)

Bei dieser Rente ist bereits berücksichtigt, dass Sie im Rahmen Ihres verbliebenen Leistungsvermögens noch berufstätig sind, beispielsweise in einer Teilzeitbeschäftigung.

Die Rente wird je nach Verdienst in voller oder halber Höhe gezahlt. Der zulässige Hinzuverdienst ergibt sich aus dieser Formel:

Bei den Werten 0,23 und 0,28 handelt es sich um gesetzlich festgelegte Hinzuverdienstfaktoren.

monatliche Bezugsgröße oder monatliche Bezugsgröße x aktueller Rentenwert (Ost) aktueller RentenwertxVollrente:0,23x1/2-Teilrente: 0,28x

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Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung (mindestens 1,5 Entgeltpunkte)=Zulässiger Hinzu verdienst

Beispiel:

Heinz B. aus Duisburg erhält eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Sein Renten-bescheid weist drei Entgelt punkte für die letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt seiner teilweisen Erwerbsminderung aus. Er rechnet 0,23 × 2 555 Euro × 3 Entgeltpunkte = 1 762,95 Euro. Das ist seine individuelle Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente.

Wer vorher durchschnittlich verdient hat (2010 = monatlich 2 666,92 Euro), für den gelten diese Hinzuverdienstgrenzen:

Hinzuverdienstgrenze eines Durchschnittsverdieners

alte Bundes-länder (in EUR)

neue Bundes - länder (in EUR)

Vollrente

1 762,95

1 563,97

1/2-Teilrente

2 146,20

1 903,96

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Bitte beachten Sie:

Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gilt: Voraussetzung für Ihren Rentenanspruch war und ist, dass Ihre Erwerbsfähigkeit im versicherten Hauptberuf und in zumutbaren Verweisungsberufen auf weniger als sechs Stunden täglich gegenüber der eines vergleichbaren Gesunden gesunken ist. Wenn Sie jetzt regelmäßig eine mindestens sechsstündige Berufstätigkeit ausüben, werden Sie in der Regel nicht mehr berufsunfähig sein. Ihr Rentenanspruch könnte damit verloren gehen.

3/4-Teilrente:0,17xmonatliche Bezugsgröße oder monatliche Bezugsgröße x aktueller Rentenwert (Ost) aktueller Rentenwertx1/2-Teilrente: 0,23x1/4-Teilrente:0,28x

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Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung (mindestens 1,5 Entgeltpunkte)=Zulässiger Hinzuverdienst

Rente wegen voller Erwerbsminderung

Neben dieser Rente dürfen Sie nur in sehr begrenztem Umfang hinzuverdienen.

Die Rente wird je nach Verdienst in voller Höhe, in Höhe von drei Vierteln, der Hälfte oder in Höhe eines Viertels gezahlt. Der zulässige Hinzuverdienst ergibt sich aus dieser Formel:

Bei den Werten 0,17, 0,23 und 0,28 handelt es sich um gesetzlich festgelegte Hinzuverdienstfaktoren.

12

Die Hinzuverdienstgrenze für eine volle Rente beträgt hier 400 Euro.

Wer vorher durchschnittlich verdient hat – im Jahr 2010 monatlich 2 666,92 Euro –, für den gelten diese Grenzen:

Hinzuverdienstgrenzen eines Durchschnittsverdieners

alte Bundes- länder (in EUR)

neue Bundes- länder (in EUR)

3/4-Teilrente

1 303,05

1 155,98

1/2-Teilrente

1 762,95

1 563,97

1/4-Teilrente

2 146,20

1 903,96

Vollrente:0,57xmonatliche Bezugsgröße oder monatliche Bezugsgröße x aktueller Rentenwert (Ost) aktueller Rentenwertx2/3-Teilrente: 0,76x1/3-Teilrente:0,94x

13

Entgeltpunkte im letzten Kalenderjahr vor Eintritt der Berufsunfähigkeit (mindestens 0,5 Entgeltpunkte)=Zulässiger Hinzuverdienst

Rente wegen Berufsunfähigkeit

Wenn Sie noch eine „alte“ Rente wegen Berufsunfähigkeit erhalten, die Ihnen bis Ende 2000 zugesprochen wurde, können Sie ebenfalls noch etwas hinzuverdienen.

Voraussetzung ist, dass Sie weiterhin berufsunfähig sind. Bitte beachten Sie unseren Hinweis auf Seite 10. Die Rente wird dann je nach Verdienst in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel gezahlt.

Der zulässige Hinzuverdienst ergibt sich aus der folgenden Formel:

14

Wer vorher durchschnittlich verdient hat, für den gelten diese Grenzen:

Hinzuverdienstgrenzen eines Durchschnittsverdieners

alte Bundes- länder (in EUR)

neue Bundes- länder (in EUR)

Vollrente

1 456,35

1 291,97

2/3-Teilrente

1 941,80

1 722,63

1/3-Teilrente

2 401,70

2 130,62

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Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

Auch bei dieser Rente ist Ihr Anspruch bereits vor dem 1. Januar 2001 entstanden.

Wenn Sie eine Berufstätigkeit ausüben, wird Ihre Rente – vorausgesetzt, Sie sind weiterhin erwerbsunfähig – bei einem monatlichen Einkommen von bis zu 400 Euro in voller Höhe weitergezahlt.

Sie können diesen Grenzwert auch überschreiten. Dann wird Ihre Rente in Höhe der niedrigeren Rente wegen Berufsunfähigkeit (je nach Hinzuverdienst in voller Höhe oder anteilig) gezahlt. Bitte lesen Sie hierzu auch das Kapitel ab Seite 13.

Üben Sie eine selbständige Tätigkeit aus, sind Sie unabhängig von Ihrem Gesundheitszustand und der Höhe Ihres Einkommens grundsätzlich nicht mehr erwerbsunfähig. Bitte wenden Sie sich an Ihren Rentenver sicherungsträger.

16

Wir informieren. Wir beraten. Wir helfen.

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Impressum

Herausgeber: Deutsche Rentenversicherung BundGeschäftsbereich Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,Kommunikation10709 Berlin, Ruhrstraße 2 Postanschrift: 10704 BerlinTelefon: 030 865-0, Telefax: 030 865-27379Internet: www.deutsche-rentenversicherung.deE-Mail: drv@drv-bund.deFotos: Peter Teschner, Bildarchiv Deutsche Renten-versicherung BundDruck: Fa. H. Heenemann GmbH & Co., Berlin

7. Auflage (1/2010), Nr. 207

Diese Broschüre ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit der Deutschen Rentenversicherung; sie wird grundsätzlich kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt.

Die gesetzliche Rente ist und bleibt der wichtigste Baustein für die Alters-sicherung.

Kompetenter Partner in Sachen Alters-vorsorge ist die Deutsche Renten-versicherung. Sie betreut 52 Millionen Versicherte und mehr als 20 Millionen Rentner.

Die Broschüre ist Teil unseres umfangreichen Beratungsangebotes.

Wir informieren. Wir beraten. Wir helfen. Die Deutsche Rentenversicherung.

DRV Westfalen, aber ich lebe seit 4 Jahren in Thüringen. Deshalb kann ich nicht mal eben nach Münster fahren und die DRV Mittelthüringen hat keine Unterlagen und kann / will mir nicht helfen. Diesen Text aus der Broschüre kenne ich und habe den Sachbearbeiter auch darauf hingewiesen, dass nirgends etwas darüber steht - das selbst wenn ich eine Facharbeitertätigkeit ausüben würde - dies ein Rentenentzugsgrund sei. Ich bin laut Gutachten nur von 3 bis unter 6 Std. arbeitsfähig und arbeite z.Z. noch 4 täglich. Nirgendwo wird erwähnt das ich nur "unqualifizierte" Tätigkeiten ausüben dürfte. Aber das interessiert den gar nicht. Er hat die Entziehung beschieden weil ich als Facharbeiter arbeiten würde! - Angeblich hat die "Justiziarin" alles als korrekt empfunden und grünes Licht für den Entzug gegeben!
??am 07.08.2013 | 14:48
Zitat von Telefonist anzeigen
Es stellt sich hier wohl die Frage nach dem durch den RV-Träger für Sie festgestellten "Hauptberuf" vor dem Leistungsfall und der sich ergebenden Frage, ob Ihre aktuelle Tätigkeit eine "gleichwertige" Tätigkeit darstellt. Sofern die Gleichwertigkeit anzunehmen ist, käme es noch darauf an, ob Sie die Arbeit "auf Kosten Ihrer Gesundheit" ausüben. In diesem Fall könnte selbst die Ausführung der Arbeit dem Grunde nach ansprchsunschädlich sein.
Mein Hauptberuf ist Berufskraftfahrer und ich darf keine ständig sitzenden vornüber geneigten tätigkeiten machen.
Dann schreiben Sie dass Sie im Liegen Ihren Telefonjob erledigen.
Telefonistam 07.08.2013 | 15:44
@Fritz Vielen Dank für Antworten, das waren die hilfreichsten und haben mich vor einem Nervenzusammenbruch bewahrt. Ich war noch einmal beim Arbeitsamt und die haben direkt beim Leiter der Leistungsabteilung angerufen und ihm den Vorgang erklärt mit der bitte den betreffenden Sachbearbeiter notfalls zu einer Nachulung zu schicken. Mittlerweile habe ich telefonisch die Mitteilung erhalten dass die Rente weiter bestehen bleibt und der Verwaltungsakt somit nicht ausgelöst wird. Trotzdem bleibt ein bitterer Nachgeschmack und es war für mich eine der schlimmsten Wochen.
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