Hallo
Welche Rentenversicherung ist für sie zuständig?
Rente
Erwerbsminderungsrentner:
So viel können Sie
hinzuverdienen
> Kann ich trotz meiner Rente
noch arbeiten gehen?
> Wie hoch sind die
Hinzuverdienstgrenzen?
> Welche Teilrenten gibt es?
Rente und Arbeit – wie das zusammenpasst
Auch wenn Sie eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhalten, können Sie – soweit Ihr Gesundheitszustand es zulässt – noch nebenbei arbeiten. Ihr Verdienst bleibt jedoch von der Rentenversicherung nicht unbeachtet. Sie dürfen nur in einem bestimmten Umfang hinzuverdienen.
Ob und wie sich Ihr Hinzuverdienst auf Ihre gesetzliche Rente auswirkt, erfahren Sie hier.
207 7. Auflage (1/2010)
Inhaltsverzeichnis
4 Ihr Anspruch auf Rente
8 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (auch bei Berufsunfähigkeit)
11 Rente wegen voller Erwerbsminderung
13 Rente wegen Berufsunfähigkeit
15 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
16 Wir informieren. Wir beraten. Wir helfen.
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Ihr Anspruch auf Rente
Die Höhe Ihres Verdienstes hat nicht nur Einfluss auf die Rentenhöhe. Unter Umständen kann Ihre Rente sogar ganz entfallen.
Das gilt zum Beispiel, wenn eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit nicht ausschließlich wegen Ihres Gesundheits zustandes gezahlt wird, sondern auch die Verhältnisse des Arbeitsmarktes berücksichtigt wurden. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Rentenversicherungsträger.
Auswirkungen auf Ihre Rente hat Ihr Hinzuver dienst immer dann, wenn er bestimmte Grenzen überschreitet. Das bedeutet, dass Ihre Rente dann gar nicht mehr oder nur noch in geringerer Höhe gezahlt werden kann. Bei der Frage nach dem zulässigen Hinzuverdienst wird zwischen verschiedenen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unterschieden:
>
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (auch bei Berufsunfähigkeit),
>
Rente wegen voller Erwerbsminderung,
>
Rente wegen Berufsunfähigkeit und
>
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
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Welche Rente Sie genau erhalten, steht in Ihrem Rentenbescheid.
Unser Tipp:
Alles über die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfahren Sie in unserer Broschüre „Erwerbsminderungsrente: Das Netz für alle Fälle“.
Die Hinzuverdienstgrenzen werden meist individuell berechnet. Entscheidend sind hierbei der vor Eintritt der Erwerbsminderung versicherte Verdienst beziehungsweise die rentenrechtlichen Zeiten – umgerechnet in sogenannte Entgeltpunkte – und der Ort, an dem der Verdienst erzielt wird (alte oder neue Bundesländer).
Der Ort, an dem der Verdienst erzielt wird, ist deshalb wichtig, weil sich dieser auf die Berechnung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen auswirkt: Sind Sie in den alten Bundesländern beschäftigt beziehungsweise selbständig tätig, gilt die monatliche Bezugsgröße. Erzielen Sie dagegen einen Verdienst in den neuen Bundesländern, wird die monatliche Bezugsgröße noch mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) multipliziert und durch den aktuellen Rentenwert geteilt.
Die monatliche Bezugsgröße liegt im Jahr 2010 bei 2 555 Euro. Der aktuelle Rentenwert beträgt 27,20 Euro, der aktuelle Rentenwert (Ost) 24,13 Euro.
Die maßgebenden Entgeltpunkte vor Eintritt der Erwerbsminderung können Sie der Anlage 19 Ihres Rentenbescheids entnehmen.
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Dort finden Sie auch die Hinzuverdienstgrenzen für die erste Zeit Ihres Rentenbezugs. Die Grenzwerte sind dynamisch. Jede Änderung der an die Lohnentwicklung gekoppelten monatlichen Bezugsgröße führt in der Regel auch zu neuen Hinzuverdienstgrenzen.
Bitte melden Sie jede Erwerbstätigkeit Ihrem Rentenversicherungsträger. Dort erfahren Sie auch, wie viel Sie hinzuverdienen dürfen und welche Einkommensarten als Hinzuverdienst berücksichtigt werden.
Sie dürfen Ihre individuelle Hinzuverdienstgrenze, die Sie mit Ihrem „normalen“ Verdienst einhalten, zweimal pro Kalenderjahr bis zum doppelten Wert überschreiten. Dürfen Sie also beispielsweise monat lich 400 Euro hinzuverdienen, so kann der Hinzuverdienst in zwei Monaten bis zu 800 Euro betragen. Davon profitieren Sie beispielsweise, wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber Urlaubsoder Weihnachtsgeld zahlen oder Überstunden vergüten möchte.
Unser Tipp:
Als Hinzuverdienst gelten das monatliche Bruttoarbeitsentgelt, der monatliche steuerrechtliche Gewinn (Einkünfte aus Gewerbe-betrieb, aus selbständiger Arbeit und aus Land- und Forstwirtschaft), vergleichbares Einkommen (zum Beispiel Abgeordnetenbezüge) sowie bestimmte Sozialleistungen.
Die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit können Sie entweder in voller Höhe
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oder als anteilige Rente in Höhe von drei Vierteln, der Hälfte oder eines Viertels der Vollrente erhalten. Je niedriger der Anteil ist, desto mehr dürfen Sie hinzuverdienen.Ihre Rente wird nur dann anteilig ausgezahlt, wenn Sie die Hinzuverdienstgrenzen überschreiten. Sie können also nicht selbst bestimmen, ob und in welcher Höhe Sie eine anteilige Erwerbsminderungsrente erhalten wollen.
Überschreiten Sie mit Ihrem Verdienst die Grenze für eine volle Rente, halten aber noch die Grenze für eine der möglichen anteiligen Renten ein, zahlt Ihnen Ihr Rentenversicherungsträger die anteilige Rente ohne Antrag.
Wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder weniger verdienen und die Hinzuverdienstgrenze für die volle Rente oder eine höhere anteilige Rente einhalten, erhalten Sie (wenn die medizinischen Voraussetzungen weiterhin vorliegen) wieder die höhere Rente. Teilen Sie daher Ihrem Rentenversicherungsträger mit, wenn sich Ihr Verdienst ändert oder Sie Ihre Berufstätigkeit aufgeben.
Beispiel:
Claudia M. bezieht eine Rente wegen voller Er-werbsminderung. Sie verdient von Januar bis August monatlich 420 Euro und liegt damit über der Hinzuverdienstgrenze für ihre Vollrente (er-laubt sind 400 Euro). Ihre Rente wird ab Januar nur noch in Höhe von drei Vierteln der Vollrente gezahlt. Ab September verdient sie nur noch 370 Euro. Sie teilt dies ihrem Rentenversiche-rungsträger mit und erhält ihre Rente rück-wirkend ab September wieder in voller Höhe.
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Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (auch bei Berufsunfähigkeit)
Bei dieser Rente ist bereits berücksichtigt, dass Sie im Rahmen Ihres verbliebenen Leistungsvermögens noch berufstätig sind, beispielsweise in einer Teilzeitbeschäftigung.
Die Rente wird je nach Verdienst in voller oder halber Höhe gezahlt. Der zulässige Hinzuverdienst ergibt sich aus dieser Formel:
Bei den Werten 0,23 und 0,28 handelt es sich um gesetzlich festgelegte Hinzuverdienstfaktoren.
monatliche Bezugsgröße oder monatliche Bezugsgröße x aktueller Rentenwert (Ost) aktueller RentenwertxVollrente:0,23x1/2-Teilrente: 0,28x
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Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung (mindestens 1,5 Entgeltpunkte)=Zulässiger Hinzu verdienst
Beispiel:
Heinz B. aus Duisburg erhält eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Sein Renten-bescheid weist drei Entgelt punkte für die letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt seiner teilweisen Erwerbsminderung aus. Er rechnet 0,23 × 2 555 Euro × 3 Entgeltpunkte = 1 762,95 Euro. Das ist seine individuelle Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente.
Wer vorher durchschnittlich verdient hat (2010 = monatlich 2 666,92 Euro), für den gelten diese Hinzuverdienstgrenzen:
Hinzuverdienstgrenze eines Durchschnittsverdieners
alte Bundes-länder (in EUR)
neue Bundes - länder (in EUR)
Vollrente
1 762,95
1 563,97
1/2-Teilrente
2 146,20
1 903,96
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Bitte beachten Sie:
Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gilt: Voraussetzung für Ihren Rentenanspruch war und ist, dass Ihre Erwerbsfähigkeit im versicherten Hauptberuf und in zumutbaren Verweisungsberufen auf weniger als sechs Stunden täglich gegenüber der eines vergleichbaren Gesunden gesunken ist. Wenn Sie jetzt regelmäßig eine mindestens sechsstündige Berufstätigkeit ausüben, werden Sie in der Regel nicht mehr berufsunfähig sein. Ihr Rentenanspruch könnte damit verloren gehen.
3/4-Teilrente:0,17xmonatliche Bezugsgröße oder monatliche Bezugsgröße x aktueller Rentenwert (Ost) aktueller Rentenwertx1/2-Teilrente: 0,23x1/4-Teilrente:0,28x
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Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung (mindestens 1,5 Entgeltpunkte)=Zulässiger Hinzuverdienst
Rente wegen voller Erwerbsminderung
Neben dieser Rente dürfen Sie nur in sehr begrenztem Umfang hinzuverdienen.
Die Rente wird je nach Verdienst in voller Höhe, in Höhe von drei Vierteln, der Hälfte oder in Höhe eines Viertels gezahlt. Der zulässige Hinzuverdienst ergibt sich aus dieser Formel:
Bei den Werten 0,17, 0,23 und 0,28 handelt es sich um gesetzlich festgelegte Hinzuverdienstfaktoren.
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Die Hinzuverdienstgrenze für eine volle Rente beträgt hier 400 Euro.
Wer vorher durchschnittlich verdient hat – im Jahr 2010 monatlich 2 666,92 Euro –, für den gelten diese Grenzen:
Hinzuverdienstgrenzen eines Durchschnittsverdieners
alte Bundes- länder (in EUR)
neue Bundes- länder (in EUR)
3/4-Teilrente
1 303,05
1 155,98
1/2-Teilrente
1 762,95
1 563,97
1/4-Teilrente
2 146,20
1 903,96
Vollrente:0,57xmonatliche Bezugsgröße oder monatliche Bezugsgröße x aktueller Rentenwert (Ost) aktueller Rentenwertx2/3-Teilrente: 0,76x1/3-Teilrente:0,94x
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Entgeltpunkte im letzten Kalenderjahr vor Eintritt der Berufsunfähigkeit (mindestens 0,5 Entgeltpunkte)=Zulässiger Hinzuverdienst
Rente wegen Berufsunfähigkeit
Wenn Sie noch eine „alte“ Rente wegen Berufsunfähigkeit erhalten, die Ihnen bis Ende 2000 zugesprochen wurde, können Sie ebenfalls noch etwas hinzuverdienen.
Voraussetzung ist, dass Sie weiterhin berufsunfähig sind. Bitte beachten Sie unseren Hinweis auf Seite 10. Die Rente wird dann je nach Verdienst in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel gezahlt.
Der zulässige Hinzuverdienst ergibt sich aus der folgenden Formel:
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Wer vorher durchschnittlich verdient hat, für den gelten diese Grenzen:
Hinzuverdienstgrenzen eines Durchschnittsverdieners
alte Bundes- länder (in EUR)
neue Bundes- länder (in EUR)
Vollrente
1 456,35
1 291,97
2/3-Teilrente
1 941,80
1 722,63
1/3-Teilrente
2 401,70
2 130,62
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Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
Auch bei dieser Rente ist Ihr Anspruch bereits vor dem 1. Januar 2001 entstanden.
Wenn Sie eine Berufstätigkeit ausüben, wird Ihre Rente – vorausgesetzt, Sie sind weiterhin erwerbsunfähig – bei einem monatlichen Einkommen von bis zu 400 Euro in voller Höhe weitergezahlt.
Sie können diesen Grenzwert auch überschreiten. Dann wird Ihre Rente in Höhe der niedrigeren Rente wegen Berufsunfähigkeit (je nach Hinzuverdienst in voller Höhe oder anteilig) gezahlt. Bitte lesen Sie hierzu auch das Kapitel ab Seite 13.
Üben Sie eine selbständige Tätigkeit aus, sind Sie unabhängig von Ihrem Gesundheitszustand und der Höhe Ihres Einkommens grundsätzlich nicht mehr erwerbsunfähig. Bitte wenden Sie sich an Ihren Rentenver sicherungsträger.
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Wir informieren. Wir beraten. Wir helfen.
Beratung ganz in Ihrer Nähe
Auskunfts- und Beratungsstellen: Bei Ihnen sind noch Fragen offengeblieben? Wir sind für Sie da: In unseren Auskunftsund Beratungsstellen ganz in Ihrer Nähe. Wir helfen Ihnen kompetent, neutral und natürlich kostenlos. Besuchen Sie uns zu einem persönlichen Gespräch. In den Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation informieren wir Sie auch über die Angebote anderer Kostenträger.
Versichertenberater/-innen und Versicherten-älteste: Die bundesweit ehrenamtlich tätigen Versichertenberaterinnen und berater beziehungsweise Versichertenältesten beraten Sie und helfen Ihnen beim Ausfüllen von Anträgen.
Wo Sie uns finden: Alle Adressen finden Sie auf der Internetseite www.deutscherentenversicherung.de und auf den Seiten Ihres Rentenversicheungsträgers. Unter info@deutscherentenversicherung.de können Sie uns außerdem gern eine EMail schicken. Oder Sie nutzen dazu unser Formular „Kontakt“ im Internet.
Kostenloses Servicetelefon
Wählen Sie zum Nulltarif die Nummer der Deutschen Rentenversicherung: Unter 0800 10004800 erreichen Sie unsere Experten.Wir sind für Sie da: Montag bis Donnerstag von 7.30 bis 19.30 Uhr, Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr.
Internet
Unter www.deutscherentenversicherung.de erreichen Sie uns rund um die Uhr. Sie können Vordrucke oder Broschüren herunterladen,
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bequem eine Renteninformation anfordern und sich über viele Themen in der Rentenversicherung informieren.
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7. Auflage (1/2010), Nr. 207
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