Hallo Picker,
in der gesetzlichen Rentenversicherung können Zahlungen nur unter bestimmten Voraussetzungen und zweckgebunden erfolgen.
So ist es zum Beispiel möglich, eine Ausgleichszahlung zum Ausgleich von Rentenminderungen bei vorzeitiger Renteninanspruchnahme zu leisten.
Hierfür müssen Sie mindestens 50 Jahre alt sein und eine realistische Chance auf den vorzeitigen Bezug einer Altersrente haben. In diesem Zusammenhang ist es zwingend, eine besondere Rentenauskunft bei der Deutschen Rentenversicherung anzufordern, die die Höhe der Abschläge und den erforderlichen Betrag zum Ausgleich dieser Abschläge berechnet.
Die Höhe dieser Abschlagszahlung richtet sich sodann nach Ihrem individuellen Rentenanspruch, der Höhe des anfallenden Abschlages ( 0,3% pro Monat vorzeitiger Rentenbeginn ) und der Restlaufzeit bis zur Regelaltersgrenze. Die Zahlung kann als Einmalbetrag oder auch in mehreren Teilbeträgen bis zum gewünschten Rentenbeginn erfolgen. Eine solche Ausgleichszahlung ist insbesondere dann eine sinnvolle Option, um finanzielle Einbußen durch den Bezug einer vorzeitigen, mit Abschlägen behafteten Rente zu vermeiden.
Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in der Vorschrift des § 187a des sechsten Sozialgesetzbuches (SGBVI).
Weiterhin können grundsätzlich freiwillige Beiträge für schulische Ausbildungszeiten, die nicht mehr angerechnet werden, also ab dem 16.Lebensjahr bis zum 17.Lebensjahr und sofern schulische Ausbildungszeiten- wie Zeiten des Besuches einer allgemeinbildenden Schule, einer Fachschule, Fachhochschule oder Hochschule/ Universität-eine in der gesetzlichen Rentenversicherung anrechenbare Höchstdauer von 96 Kalendermonaten überschreiten, nachgezahlt werden. Allerdings ist diese Nachzahlungsmöglichkeit bis zu einer Altersgrenze von 45 Jahren begrenzt.
Geregelt ist dies in der Vorschrift des § 207 des sechsten Sozialgesetzbuches (SGBVI).
Weiterhin können unter bestimmten Voraussetzungen auch laufend freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung, auch zur Erhöhung der späteren Rentenansprüche gezahlt werden. Allerdings nur, wenn Sie nicht ohnehin-zum Beispiel als Arbeitnehmer/in oder Sozialleistungsbezieher/in oder aufgrund einer selbständigen Tätigkeit, oder eines anderen Sachverhaltes, der hier zur Versicherungspflicht führt-der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen.
Eine Zahlung von laufenden Pflichtbeiträgen ist, sofern eben nicht bereits Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt, grundsätzlich auf Antrag möglich.
Es ist also so, dass ein Einzahlen von Beträgen oder Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung nicht einfach so, beziehungsweise ohne sachliche, gesetzliche Grundlage möglich ist. Mögliche Zahlungen sind immer ausschließlich für bestimmte Zeiträume und Zwecke vorgesehen und sie müssen gesetzlich möglich sein und weiterhin müssen Sie hierzu berechtigt sein.
Die Höhe der Rente berechnet sich bei einer möglichen Zahlung wie folgt:
Die Rentenhöhe ergibt sich aus : Rentenerhöhung gleich Zusatzentgeltpunkte vervielfältigt mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt mit dem Rentenartfaktor.
Die Grundlagen für die Berechnung der Rentenformel ergeben sich aus der Vorschrift des § 64 des sechsten Sozialgesetzbuches (SGBVI).
Ob nun in Ihrem Fall eine Zahlung in die gesetzliche Rentenversicherung sinnvoll und geboten ist und in welcher Höhe und wie sich diese dann gegebenenfalls auf Ihre spätere Rentenhöhe auswirkt, empfehlen wir Ihnen im Rahmen eines persönlichen Beratungsgespräches bei der Deutschen Rentenversicherung zu klären. Einen Termin hierfür können sie bei Ihrem nächstgelegenen Rentenversicherungsträger vereinbaren. Hier können Sie dann auch die für Sie möglichen und optimalen Gestaltungsmöglichkeiten erfahren.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam