Von der geringfügigen Beschäftigung werden ohnehin Pauschalbeträge abgeführt, die bei einer späteren Rente als Zuschläge zu berücksichtigen sind. Ein Verzicht auf die Versicherungsfreiheit (Aufstockung auf den vollen RV-Beitrag) ist insofern nicht sinnvoll, da die Rente wegen Erwerbsminderung bereits aufgrund der Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres hochgerechnet wird. Die Zurechnungszeit erhält den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im Geamtzeitraum ergibt. In der Nachfolgerente (Altersrente) wird die Zeit der Zurechnungszeit als Anrechnungszeit aufgrund des Rentenbezuges berücksichtigt.