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Rentenfortzahlung trotz Todesmeldung

von Johanne22.04.2009 | 09:52
1618 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Meine Mutter ist am 4.8.08 verstorben. Der Knappschaft Bahn See -Vers. ist unverzüglich die Todesnachricht mitgeteilt worden. Trotzdem wurden weiterhin Rentenzahlungen überwiesen. Zum Jahresende erfolgte Mitteilung über eine Rentenanpassung ab 1.1.09. Daraufhin wurde ich stutzig und fragte an, wie lange denn ein Rentenanspruch bestehe. Telef. meldete sich die Anstalt und bat mich, das Schreiben als gegenstandlos zu betrachten und zu vernichten. Danach erfolgte nach einigen Wochen ein Rückforderungsbescheid. Obwohl die Beträge (E. 416,-)für Beerdigung ausgekehrt sind, ist die Rückforderung berechtigt?

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 22.04.2009 | 14:32

Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigte gestorben ist. Die darüberhinaus gezahlten Rentenbeträge sind zu erstatten.

Die Todesmitteilung ist wahrscheinlich beim zuständigen Sachbearbeiter nicht angekommen.

2 Antworten

PISAam 22.04.2009 | 10:30
Wenn kein Witwer, also kein Ehemann vorhanden ist, muss die Rente zurückgefordert werden. Es besteht kein Anspruch auf diese Rente.
§ 118 SGB 6am 23.04.2009 | 00:09
http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__118.html § 118 Abs. 4 SGB 6: Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen.
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