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Experten-Antwort

Rentenfreibetrag Steuer

von Rentner13.03.2019 | 12:49
96 Ansichten
8 Antworten

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Eine Frage zum Rentenfreibetrag bzw. der Besteuerungsanteil der Rente. Ändert sich dieser wenn eine EM-Rente nahtlos in eine Altersrente umgewandelt wird zu dem dann gültigen Besteuerungsanteil (der ja sehr viel ungünstiger ist). Oder bleibt es bei dem Freibetrag des Jahres, in dem man erstmalig EM-Rente bezog?

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1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Rentner,

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7 Antworten

Klugpuperam 13.03.2019 | 13:43
Paragraph 22 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 5 EStG hilft hier weiter. Ist aber eine Steuerfrage!
Schorscham 13.03.2019 | 14:12
Rentneram 13.03.2019 | 14:35
Ja, den Link hatte ich u.a. auch gesehen und ich dachte deshalb, dass eine Frage für dieses Forum wäre, da es ja nur um die Frage geht, wie das beim Übergang von der EM-Rente in die Altersrente geregelt wird. Was ja keine seltene Sache sein sollte, sondern fast jeden EM-Rentner früher oder später betrifft. Ich habe inzwischen noch ein bisschen weiter gesucht und habe einige - leider recht komplizierte - Erläuterungen dazu gefunden. Danach bleibt es bei dem Besteuerungsbetrag des Jahres, in dem erstmals EM-Rente gezahlt wird. Allerdings wird der Rentenfreibetrag auf das erste volle Jahre der Alterrente wieder neu berechnet, obwohl für dieses Jahre eigentlich bereits ein höherer zu versteuernder Anteil fällig wäre. Ich hoffe, dass ich das so richtig verstanden habe. Falls hier jemand das doch noch weiß, wäre ich für eine Bestätigung dankbar.
Rentneram 13.03.2019 | 15:12
Ich hoffe, dass ich das so richtig verstanden habe.
Bei nahtlosem Übergang in die Regelaltersrente bleibt der individuelle Freibetrag unverändert: https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/renten-… Nur zur Ergänzung und meinem Verständnis: Gemäß dieses Artikels verändert sich der individuelle Freibetrag! Zwar bleibt der zu versteuernde Anteil nach wie vor bei 50% wie bei Beginn der EM-Rente. Der Freibetrag während der EM-Rente betrug in dem Beispiel 3600 EUR. Der entsprechende Freibetrag für die Altersrente erhöht sich dann auf 6.000 EUR (= 50% der Altersrente im zweiten vollen Jahr). Oder sehe ich da etwas falsch?
Schorscham 13.03.2019 | 16:19
Zitat von Rentner anzeigenausblenden
Sie sehen das völlig richtig: Zitat: "Obwohl die Altersrente des A 2018 begann, beträgt der Besteuerungsanteil nur 50 %. A muss versteuern: im Jahr 2018: Erwerbsminderungsrente 5.400 EUR angepasster Rentenfreibetrag: 9/12 (5.400/7.200) von 3.600 EUR = ./. 2.700 EUR Altersrente 3.000 EUR Rentenfreibetrag 2018 für Altersrente: 50 % von 3.000 EUR ./. 1.500 EUR Werbungskosten-Pauschbetrag ./. 102 EUR 4.098 EUR im Jahr 2019: Altersrente 12.000 EUR Rentenfreibetrag für 2019 und Folgejahre: 50 % von 12.000 EUR ./. 6.000 EUR Werbungskosten-Pauschbetrag ./. 102 EUR Sonstige Einkünfte 5.898 EUR"(Zitat ende!) Wenn der Besteuerungsanteil nach wie vor 50 Prozent beträgt, erhöht sich bei einer höheren Regelaltersrente logischerweise auch der Freibetrag. MfG
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