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Rentenhöhe

von klaus16.04.2008 | 18:22
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4 Antworten

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Hallo, eine Frage, ich bekomme z.zt. eine EM Rente (halbe) wegen BU. Bin 57 Jahre alt, ist dann meine Rentenhöhe wenn ich mit 60 in Rente gehe (bei mir möglich wegen Altersteilzeit) genau die doppelte Rentenhöhe wie jetzt?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo, Klaus

die Aussage von User "Hans" ist korrekt.

Die Rentenhöhe bei der Altersrente ist mindestens das Doppelte der jetzt gezahlten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (bzw. das Vierfache, wenn die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nur zur Hälfte gezahlt wird, was aus der Anfrage nicht eindeutig hervorgeht).

3 Antworten

Wolfgang Amadeusam 16.04.2008 | 18:48
Hallo Klaus, wenn Du ab 60 die Altersrente nach Altersteilzeit in Anspruch nimmst, hättest Du für die zweite Hälfte Deiner Rente, einen Abschlag von 18 % (für die bisherige erste Hälfte Deiner Rente bleibt es beim bisherigen Abschlag, also maximal 10,8 %). Somit würde sich nicht genau das Doppelte ergeben, sondern weniger. Wenn Du noch 1950 geboren bist, könntest Du - wenn Du 35 Versicherungsjahre hast - statt der Altersrente wegen Altersteilzeit auch die Altersrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit erhalten, dann hättest Du nur einen Abschlag von 10,8 % für die zweite Hälfte Deiner Rente, wenn Du sie ab 60 beantragst. Wenn Du nach Eintritt Deiner Erwerbsminderung noch Beiträge gezahlt hast, könnten sich auch noch zusätzliche Entgeltpunkte ergeben, so dass im Einzelfall die Rente auch höher sein könnte als das Doppelte.
Hansam 16.04.2008 | 22:33
Dem muss ich widersprechen. Die Altersrente wird doppelt so hoch ausfallen wie die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, (solange die Renten keinen knappschaftlichen Anteil enthält). Hierzu ein Beispiel: Nehmen wir an, dass die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus 45 Entgeltpunkten (inkl. Zurechnungszeit) berechnet wurde. Sie beträgt dann 45 EP * 0,892 = 40,41 PEP 40,41 PEP * 0,5 * 26,27 € = 527,24 € Wenn nun die Rente mit 60 in die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit umgewandelt wird, berechnet sich die Altersrente wir folgt: 22,5 EP * 0,892 = 20,07 PEP 22,5 EP * 0,82 = 18,45 PEP Summe: 20,07 PEP + 18,45 PEP = 38,52 PEP Der Besitzschutz aus der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt 40,41 PEP. Der Besitzschutz ist höhe als die neue Berechnung und ist daher für die Rentenhöhe maßgebend. Die Höhe der Altersrente würde 40,41 PEP * 1,0 * 26,27 € = 1.054,48 € betragen. Dies ist genau der doppelte Betrag der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Wolfgang Amadeusam 16.04.2008 | 23:56
Hans hat recht. Der Besitzschutz nach § 88 Sozialgesetzbuch 6 macht die Minderung durch den erhöhten Abschlag wieder weg. Danke Hans für die Korrektur.
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