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Experten-Antwort

Rentenhöhe Arbeit in Ost oder West

von Ludwig02.09.2010 | 16:20
1824 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo wer kann mir helfen? Ich verdiene oberhalb der Bemessungsgrenze west und arbeite derzeit im Osten. Ich soll in den Westen versetzt werden. Wie wirkt sich das auf meine zukünfitge Rente aus? Schon mal vielen Dank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Grundsätzlich ist bei einem Beschäftigungsort in den neuen Bundesländern der Verdienst (=Bemessungsgrundlage - max. Beitragsbemessungsgrenze) mit dem Wert der Anlage 10 des entsprechenden Kalenderjahres zu multiplizieren und durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten zu teilen, so dass sich Entgeltpunkte (Ost) ergeben.

Beispiel: Jahresverdienst 2009: 70.000 EUR;

Beschäftigungsort: neue Bundesländer

Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) beträgt für 2009: 54.600 EUR; der Wert der Anlage 10: 1,1868; der Durchschnittsverdienst 30.879 EUR

54.600 EUR x 1,1868 = 64.799,28 EUR

64.799,28 EUR : 30.879 EUR = 2,0985 Entgeltpunke (Ost)

2,0985 x 24,13 EUR (=aktueller Rentenwert (Ost)) = 50,64 EUR

Der monatliche Rentenzuwachs beträgt somit 50,64 EUR.

Beispiel: Jahresverdienst 2009: 70.000 EUR

Beschäftigungsort: alte Bundesländer

Die Beitragsbemessungsgrenze (West) beträgt für 2009: 64.800 EUR;

64.800 EUR : 30.879 EUR = 2,0985 Entgeltpunkte

2,0985 x 27,20 EUR (=aktueller Rentenwert) = 57,08 EUR

Der monatliche Rentenzuwachs beträgt somit 57,08 EUR.

Sofern - irgendwann in der Zukunft - der aktuelle Rentenwert (Ost) dem aktuellen Rentenwert voll angepasst ist, ergibt sich dann kein Unterschied im Rentenzuwachs.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

-_-am 02.09.2010 | 19:18
Die Beitragsbemessungsgrenze beschreibt die Höhe des Einkommens, bis zu dem Beiträge zur Sozialversicherung erhoben werden. Darüber liegende Verdienstbestandteile bleiben beitragsfrei. In der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung beträgt die Beitragsbemessungsgrenze seit 1. Januar 2010 in den alten Bundesländern 5.500 Euro monatlich, das sind 66.000 Euro jährlich. In den neuen Bundesländern liegt sie in bei monatlich 4.650 Euro beziehungsweise jährlich 55.800 Euro. In der knappschaftlichen Rentenversicherung gelten höhere Werte. Hier beträgt die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern 6.800 Euro im Monat (81.600 Euro im Jahr). In den neuen Bundesländern sind es 5.700 Euro monatlich beziehungsweise 68.400 Euro im Jahr. Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 werden Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr (Anlage 1 SGB VI) geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davorliegende Kalenderjahr ist der Verdienst mit dem Wert der Anlage 10 zum SGB VI zu vervielfältigen, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist. http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/anlage_10_583.html http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/anlage_1_572.html Die Höchstgrenze, bis zu der Beiträge in der Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden, liegt 2010 in den alten und neuen Bundesländern bei monatlich 3.750 Euro (45.000 Euro jährlich).
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