Hallo frage,
wenn ein Versicherter vor dem vollendeten 60. Lebensjahr verstirbt, beträgt der Rentenabschlag 10,8 Prozent. Diese Rentenminderung wird dadurch abgeschwächt, dass die Zeit zwischen Tod und dem rechnerisch vollendeten 60. Lebensjahr des verstorbenen Versicherten als Zurechnungszeit bei der Rente zusätzlich berücksichtigt wird. Diese Zurechnungszeit ist auch bei der in der Renteninformation aufgeführten Erwerbsminderungsrente berücksichtigt,
so dass Sie von dieser Rente ausgehen können.
Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente beträgt, wenn
- ihr Ehepartner bereits vor dem 01.01.2002 verstorben ist oder
- sie vor dem 01.01.2002 geheiratet haben und einer der Ehegatten vor dem 02.01.1962 geboren ist
60 % dieses Rentenanspruches, ansonsten 55 %.
Der Anspruch auf Halbwaisenrente beträgt 10 %, die Vollwaisenrente 20 % des Rentenanspruches des verstorbenen Versicherten. Darüber hinaus werden noch individuelle Zuschläge für die Waisenrenten ermittelt.
Sollten Sie noch weitere Frage haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Rentenversicherungsträger.
Gerne wird Ihnen von dort auch eine Broschüre über die Renten an Hinterbliebene zugesandt.