Hallo Irina!
Paare, von denen eine Person vor und die andere nach dem Stichtag zugezogen sind, fallen nicht unter die gemeinsame Begrenzung nach § 22b Abs. 3 FRG.
Bei dem oben genannten Sachverhalt bedeutet dies, dass der Ehemann von der Anwendung des § 22b FRG geschützt ist, während die Ehefrau unter die Begrenzungsregelung der 25 EP fällt.
Aus diesem Grund ist in diesem Fall auch die Höchstgrenze von 40 EP nicht zu beachten.
Im Hinterbliebenenfall richtet sich die weitere Betrachtung ebenfalls nach dem Datum des Zuzugs des Hinterbliebenen:
Verstirbt zuerst die Ehefrau, sind auch die FRG-Anteile aus der Witwerrente geschützt, es erfolgt keine Begrenzung.
Verstirbt der Ehemann zuerst, fallen seine FRG-Anteile in der Witwenrente unter die Begrenzung. Die Summe der FRG-Anteile aller Renten der Ehefrau (eigene Altersrente und Witwenrente) ist somit gegebenenfalls auf 25 Entgeltpunkte zu begrenzen.