Hallo Auszahlung der Rentenbeträge,
sofern Sie Beiträge zur deutschen Rentenversicherung gezahlt haben, werden diese erstattet, wenn die Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung entfallen ist, ohne dass die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung besteht und seit dem Ende der Versicherungspflicht 24 Monate verstrichen sind. Dabei stehen türkische Pflichtbeiträge - unabhängig zu welchem Zweig der türkischen Rentenversicherung diese entrichtet wurden - deutschen Pflichtbeiträgen gleich. Türkische Staatsangehörige erhalten deshalb die Rentenversicherungsbeiträge nach Verlassen der Bundesrepublik Deutschland, d. h. nach Verlegung des Wohnsitzes in die Türkei oder einen Drittstaat außerhalb der EU, erstattet, sofern seit dem Ende der Rentenversicherungspflicht in Deutschland oder in der Türkei 24 Kalendermonate vergangen sind.
Ein Merkblatt zur Beitragserstattung an türkische Staatsangehörige finden Sie im Internet auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern (Verbindungsstelle zur Türkei) unter dem Link:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/Traeger/Bund/_pdf/A5801.pdf?__blob=publicationFile&v=4