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Experten-Antwort

Rentenkonto ändern – Übertragung von Kindererziehungszeiten an Ehepartner

von Max_B20.02.2014 | 09:40
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9 Antworten

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Meine Frau und ich sind seit über 40 Jahren verheiratet, unsere beiden Kinder sind erwachsen, und wir wollen beide mit ca. 64,5 Jahren nach Inkrafttreten der neuen Gesetzlichkeiten am bzw. kurz nach dem 01.07.2014 unter Nutzung der neuen „abschlagfreien Rente mit 63 nach 45 Beitragsjahren“ in Rente gehen. Vor ca. 20 Jahren haben wir anlässlich einer der ersten Kontenklärungen gemeinsam entschieden, dass die beiden Kinder dem Rentenkonto meiner Frau gutgeschrieben werden. Es erweist sich jetzt, dass es sinnvoller gewesen wäre, unser erstes Kind meinem Rentenkonto zuzuschreiben, da genau dadurch die rentenrechtlich nutzlose Zeit meiner Hochschulausbildung zumindest teilweise kompensiert werden könnte durch die Anerkennung der Kindererziehungszeit während dieser Ausbildung und ich dadurch die Abschlagsfreiheit bei der Rente erreichen könnte. Gibt es zur Erreichung dieses Sachverhaltes einen gangbaren Weg oder gibt es Vorschriften, die dies nicht oder nicht mehr zulassen? Wie ist die Erreichung dieses Zieles am besten zu bewerkstelligen? Wir haben bislang noch keinen Rentenantrag gestellt und hoffen auf eine Korrekturmöglichkeit unserer gegenwärtigen Rentenkonten vor der Rente.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 20.02.2014 | 14:28

Hallo Max_B,

die Anrechnung von Kindererziehungszeiten für die vor 1992 geborenen Kinder ist in § 249 Sozialgesetzbuch VI geregelt. Grundsätzlich waren Zeiten dem Vater zuzuordnen, wenn die Mutter vor dem 01.01.1986 verstorben war. War dies nicht der Fall, konnten die Elternteile bis zum 31.03.1997 eine gemeinsame Erklärung über die Zuordnung der Kindererziehungszeiten abgeben.

Nach Ablauf dieser Frist, können keine Veränderungen mehr herbeigeführt werden.

8 Antworten

Katjaam 20.02.2014 | 10:03
Noch ist es ja nur ein Gestzentwurf; also erst einmal abwarten. Man könnte es über einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch versuchen. Schließlich hat man Sie damals falsch bzw. unvollständig beraten.
§ 56am 20.02.2014 | 10:54
Schadeam 20.02.2014 | 10:57
Die Zuordnung lässt sich ändern, wenn Sie nachweisen können, dass Sie (und nicht die Frau) das Kind überwiegend erzogen haben. Ob dies tatsächlich so war, wissen Sie allein..... Wie die liebe Katja darauf kommt, dass man Sie damals falsch beraten hat, wird deren Geheimnis bleiben. Klar, die "böse DRV" hätte natürlich vor 20 Jahren wissen müssen, dass im Jahr 2014 möglicherweise Gesetze geändert werden....
....am 20.02.2014 | 11:03
Blödsinn ... wir sind doch hier nicht bei wünsch dir was. Viel Spaß die angebliche "Falschberatung" nachzuweisen. Sofern die tatsächliche überwiegende Erziehung der Kinder anders als damals angegeben wurde erfolgte (z.B. Frau Vollzeit, Mann Halbtagsstudent), können Sie eine Abänderung beantragen. Inwiefern der RV-Träger sich auf die nachträgliche Änderung einlässt kann man nicht sagen. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Viel erfolgt beim Nachweisen.
§ 56am 20.02.2014 | 11:20
Schade, wird leider nicht dargestellt.
=//=am 20.02.2014 | 13:17
Aus der Arbeitsanweisung der DRV zu § 56 SGB VI: "Wesentliches Kriterium zur Feststellung der überwiegenden Erziehungsanteile ist die Verteilung der Erwerbstätigkeit der Eltern im maßgeblichen Zeitraum. Hat ein Elternteil die Erwerbstätigkeit - als abhängig Beschäftigter oder als Selbständiger - allein ausgeübt, ist das ein wesentliches Indiz dafür, dass der andere Elternteil den überwiegenden Anteil an der Erziehungsarbeit geleistet hat. Sind beide Elternteile in etwa gleichem Umfang erwerbstätig gewesen, ist davon auszugehen, dass sie sich auch zu gleichen Teilen der Kindererziehung gewidmet haben, so dass keine überwiegende Erziehung eines Elternteils vorliegt. Das gilt gleichermaßen dann, wenn beide Elternteile keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sind. Auf den zeitlichen Umfang der täglich im Einzelnen anfallenden Erziehungsleistungen kommt es bei der objektiven Betrachtungsweise insoweit nicht an. Ein weiteres Kriterium für die Feststellung von überwiegender Erziehung ist die Inanspruchnahme eines Elternteils von Erziehungsurlaub bzw. ab 01.01.2001 von Elternzeit nach den Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG). Haben die Eltern ab 2001 bzw. Lebenspartner in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft frühestens ab 2005 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Elternzeit gemeinsam in Anspruch zu nehmen, ist davon auszugehen, dass sie sich auch zu gleichen Teilen - und somit keiner überwiegend - der Kindererziehung gewidmet haben. Aus der Inanspruchnahme von Elternzeit kann nicht automatisch auf das Vorliegen überwiegender Erziehung geschlossen werden." "Wird eine überwiegende Erziehung des Vaters nachgewiesen und sind die entsprechenden Kindererziehungszeiten bereits im Versicherungskonto der Mutter gespeichert, ist zunächst zu prüfen, ob der rechtswidrig begünstigende, an die Mutter gerichtete Anerkennungsbescheid nach § 45 SGB X zurückgenommen werden kann. Sollte die Zweijahresfrist des § 45 Abs. 3 S. 1 SGB X bereits abgelaufen sein, käme eine Rücknahme des rechtswidrigen Bescheides nur dann in Betracht, wenn die Mutter der Rücknahme zugunsten einer Zuordnung der Kindererziehungszeiten zum Vater zustimmt und damit auf den sich aus § 45 Abs. 2 SGB X >>(SGB X § 45 G0) ergebenden Vertrauensschutz verzichtet. Das gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Eltern eine nicht fristgemäße übereinstimmende Erklärung abgegeben hatten. Andernfalls muss es - trotz der Anerkennung der Kindererziehungszeiten beim Vater - bei der rechtswidrig begünstigenden Anerkennung bei der Mutter verbleiben. In diesen Fällen besteht nur die Möglichkeit der Aussparung im Leistungsfall nach § 48 Abs. 3 S. 2 SGB X >>(SGB X § 48 G0). " War Ihre Ehefrau nach der Geburt nicht mehr (über die Mutterschutzfrist hinaus) beschäftigt, dürfte es sich sehr schwer nachweisen lassen, dass Sie die Kinder überwiegend erzogen haben. Aber : probieren geht über studieren. ;-)
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