Hallo Hk,
bei der vom Familiengericht angesprochenen Möglichkeit handelt es sich um die sogenannte Anpassung wegen Unterhalt nach den §§ 33 und 34 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG).
Danach kann die Kürzung Ihrer Rente auf Antrag ausgesetzt werden, solange Ihre frühere Ehefrau einen Unterhaltsanspruch hat und noch keine eigene Rente mit dem Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich bezieht.
Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch um den insgesamt bestehenden Abschlag aus dem Versorgungsausgleich.
Den Antrag müssen Sie beim Familiengericht stellen, da dieses über die Anpassung entscheidet.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung