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Zur Experten-Antwort springenHallo,
den Antwort von KSC und W°lfgang können wir zustimmen. Der Weisheit letzter Schluss werden Sie nur erreichen können, wenn Sie nach den Teilzahlung jeweils eine neue Berechnung anfordern.
Vermutlich wird auch die UV-Rente nicht nicht zur Anrechnung gelangen. Um hierzu letzte Sicherheit gelangen, kann Ihnen nur eine verbindliche Auskunft erteilt wrden, wenn Sie diesbezügliche Unterlagen bei Erstellung der Berechnungen vorlegen.
Herzliche Grüße
Ihr Team vom Expertenforum
'Wenn' Sie also die entsprechenden Unterlagen beifügen und Ihnen 'dann' eine (anhand der geltenden Gesetzeslage) wissentlich falsche Auskunft erteilt wird, könnten Sie den Betrag zurückfordern. Ansonsten ist eine Beitragserstattung nach §187 ausgeschlossen. Aber man 'muss' ja auch nicht den kompletten möglichen Betrag einzahlen und lässt also ggfs. die letzte Teilzahlung einfach weg..... Vermutlich wird auch die UV-Rente nicht nicht zur Anrechnung gelangen. Um hierzu letzte Sicherheit gelangen, kann Ihnen nur eine verbindliche Auskunft erteilt wrden, wenn Sie diesbezügliche Unterlagen bei Erstellung der Berechnungen vorlegen. ...Konkrete Nachfrage: Was ist mit einer Einzahlung, die sich aufgrund Anrechnung der Unfallrente nicht auswirkt, also z.B. 100 Euro mehr Rentenanwartschaft, die dann vollständig angerechnet werden…? Ich halte den Ratschlag, erst mal einzuzahlen und dann zu schauen, ob und wie es sich auswirkt für spannend. Bekäme man denn den Einzahlbetrag auch wieder zurück, wenn dies die Auswirkung wäre?
Wäre es nicht sinnvoll, im V0210 eine Frage nach dem Bezug einer Unfallrente abzufragen, um genau das zu verhindern bzw. vorab zu beraten?Konkrete Nachfrage: Was ist mit einer Einzahlung, die sich aufgrund Anrechnung der Unfallrente nicht auswirkt, also z.B. 100 Euro mehr Rentenanwartschaft, die dann vollständig angerechnet werden…? Ich halte den Ratschlag, erst mal einzuzahlen und dann zu schauen, ob und wie es sich auswirkt für spannend. Bekäme man denn den Einzahlbetrag auch wieder zurück, wenn dies die Auswirkung wäre?'Wenn' Sie also die entsprechenden Unterlagen beifügen und Ihnen 'dann' eine (anhand der geltenden Gesetzeslage) wissentlich falsche Auskunft erteilt wird, könnten Sie den Betrag zurückfordern. Ansonsten ist eine Beitragserstattung nach §187 ausgeschlossen. Aber man 'muss' ja auch nicht den kompletten möglichen Betrag einzahlen und lässt also ggfs. die letzte Teilzahlung einfach weg.
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