Während des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird der Anspruch aus verschiedenen Gründen und Anlässen überprüft. Dies kann mit einer Nachuntersuchung, mit einer Selbstauskunft des Rentenbeziehers oder bei sonstigen Anlässen (z. B. Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) erfolgen. Ob eine Nachuntersuchung durchzuführen ist, wird vom zuständigen Prüfarzt vorgegeben; ist also einzelfallabhängig. Eine Prüfung im Rahmen einer Selbstauskunft wird in der Regel spätestens alle drei Jahre durchgeführt. Inwieweit bei jedem Rentenversicherungsträger dabei vom Datum der Entscheidung auszugehen ist, weiß ich nicht. Bei verschiedenen Konstellationen wird von einer Prüfung im Rahmen einer Selbstauskunft abgesehen. Diesbezügliche Festlegungen können bei den Trägern ebenfalls unterschiedlich geregelt sein.