Für die Rentenberechnung ist gesetzlich festgelegt, dass zur Bestimmung der Entgeltpunkte für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr das vorläufige Durchschnittsentgelt zugrunde zu legen ist. Eine Neufeststellung mit dem erst später feststellbaren "tatsächlichen" Durchschnittsentgelt ist nicht vorzunehmen.