Hallo Unfall opfer,
Gemäß § 44 Absatz 4 SGB X werden bestimmte Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wurde. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird.
Wenn es sich also um eine Rentennachzahlung aufgrund einer Fehlberechnung handelt, geht es um die Rücknahme eines nicht begünstigenden Verwaltungsaktes.
Auch die Rentenversicherung muss sich insoweit an geltendes Recht halten.