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Rentennachzahlung mit Zinsen ?

von Manfred27.02.2009 | 11:06
3644 Ansichten
7 Antworten

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Guten Tag, ich habe folgendes in einer Zeitung gelesen : Benötigt die Rentenkasse mehr als sechs Monate,um einen Rentenantrag zu bewilligen,muss die nachgezahlte Rente mit 4 Prozent verzinst werden.Dies gilt aber nur wenn der Rentenantrag vollständig war . Bei mir ist folgende Sachlage : EU-Rente bis 02/2006. Weitergewährung abgelehnt.Widerspruch ...und nun Akte beim Sozialgericht.Sollte die Rente dann doch nachträglich gewährt werden würde mir dann in diesem Fall auch die Verzinsung zustehen ? Oder ist der von mir gelesene Artikel anders gemeint und hat mit meiner Sachlage nichts zu tun ? Oder holt sich der von mir beauftrage Anwalt diese Kosten ein ? Wer könnte helfen und mal die Details erklären - vorab schon mal Danke.

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 27.02.2009 | 12:37

Ein Anspruch auf Verzinsung besteht auch dann, wenn der Rentenanspruch erst nach einem Rechtsstreit gerichtlich zugesprochen wird. Die Verzinsung wird von amtswegen geprüft und bedarf keines gesonderten Antrags.

6 Antworten

ABCam 27.02.2009 | 11:36
beauftragen sie damit ihren anwalt - der wird die verzinsung dann entsprechend beantragen.
sabam 27.02.2009 | 12:06
Wenn das Sozialgericht bis zu einer Entscheidung entsprechend lange braucht -was leider zu befürchten ist-, wird eine ggf. entstehende Nachzahlung dann auch verzinst. Beantragen müssen Sie dies nicht gesondert, die Verzinsung sollte von Amts wegen erfolgen.
ABCam 27.02.2009 | 12:13
es wird aber nicht immer von amts wegen verzinst. ruhig beantragen, schaden kann es nicht.
sabam 27.02.2009 | 12:14
Schaden kann es nicht, aber ein Antrag ist definitiv nicht erforderlich, da § 44 SGB I wie folgt lautet: Ansprüche auf Geldleistungen SIND... zu verzinsen. Sie laufen also nicht in Gefahr, irgendwelche Fristen zu versäumen. Sollte eine Verzinsung trotz Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 SGB I nicht erfolgen, ist dies schlichtweg falsch. Dann müssten Sie natürlich den Rentenversicherungsträger auf Ihren Anspruch auf Verzinsung aufmerksam machen.
-_-am 27.02.2009 | 22:04
Die Verzinsung ist in § 44 SGB 1 geregelt. http://bundesrecht.juris.de/sgb_1/__44.html Sind aus der Nachzahlung Erstattungsansprüche anderer Leistungsträger zu befriedigen, entfällt insoweit eine Verzinsung der Geldleistung. Zu verzinsen ist ggf. nur der Teil der Nachzahlung, der dem Leistungsberechtigten selbst zusteht. Bei einem eventuellen Vergleich müssen Sie darauf achten, dass der Vergleich auch den Zinsanspruch umfasst. Ein etwaiger Zinsanspruch kann auch Gegenstand eines Vergleichs sein, jedoch nur dann, wenn der Vergleich sich ausdrücklich (auch) hierauf bezieht.
Manfredam 28.02.2009 | 15:05
Ich wollte noch Danke sagen an alle für die nützlichen Informationen.
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