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Rentenpfändung

von Doris16.10.2008 | 11:32
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3 Antworten

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Mein Mann bekommt ab November 2008 eine Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 500,93 Eur befristet bis 31.10.2009 die aber auf Antrag weitergewährt werden kann. er ist am 15.03.1953 geb. Aus einer Forderung der Berufsgenossenschaft beabsichtigt der Rententräger die Rente um 50% auf 250,46EUR zu kürzen.Gelten hier nicht die Pfändungsfreigrenzen? Er hat kein weiteres Einkommen. Inwieweit kann mein Einkommen angerechnet werden.Für eine schnelle Antwort wäre ich dankbar.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Sehr wahrscheinlich bestehen offene Beitragsforderungen seitens der Berufsgenossenschaft.

Tatsächlich kann bis zur Hälfte der Rente aufgerechnet werden, wenn dadurch Sozialhilfebedürftigkeit nicht entsteht.

Bei der geringen Rente Ihres Mannes geht die Rentenversicherung automatisch davon aus, dass noch weitere Absicherungen bestehen, die einen Sozialhilfeanspruch vermeiden helfen. Das kann dann auch zum Beispiel eigenes Einkommen des Ehegatten sein...

Deshalb ist in diesen Fällen grundsätzlich ein Nachweis über die Bedürftigkeit vorzulegen.

Alternativ kann man eine Einigung mit der Berufsgenossenschaft über eine monatliche Ratenzahlung herbeiführen. Ob Sie diese Möglichkeit nutzen können, erfahren Sie bei der Berufsgenossenschaft. Die Verrechnung könnte dann ausgesetzt werden.

Ein paar Fälle habe ich schon erlebt.

Vorteil: Die BG schaut bei der Vereinbarung möglicherweise nur auf die Rente Ihres Mannes ohne nach Bedürftigkeit zu fragen.

Nachteil: Die Schulden würden sich danach aber auch nur langsamer abbauen, weitere Zinsen würden höher ausfallen. (Die Frage ist nur dann interessant, wenn die Forderung jemals getilgt werden kann.)

2 Antworten

Ankeam 16.10.2008 | 11:53
Hier gelten nicht die Pfändungsfreigrenzen, da es sich um eine Verrechnung handelt. Die Verrechnung kann nur abgewendet werden, wenn Sie eine Bescheinigung vom Sozialhilfeträger beibringen, dass durch die Verrechnung Hilfebedürftigkeit eintritt. Wenden Sie sich für so eine Bescheinigung an das zuständige Grundsicherungsamt.
NDam 16.10.2008 | 11:46
Bei der vom Rententräger beabsichtigten Kürzung der Rente handelt es sich nicht um eine Pfändung, sondern um eine Verrechnung im Sinne von § 52 SGB I i.V.m. § 51 Abs. 2 SGB I. Hierfür gilt keine Pfändungsfreigrenze. Sie haben lediglich die Möglichkeit, dass Sie sich vom Sozialamt bzw. der ARGE eine Bescheinigung über den Grundbedarfssatz ausstellen lassen. Bei der Ermittlung des Grundbedarfssatzes ist natürlich auch das Einkommen des Ehegatten zu berücksichtigen. Wenn Sie im Rahmen der Anhörung dem Rententräger z.B. solch eine Bescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass der Grundbedarf bei monatlich 600,00 EUR liegt, so kann der Rententräger keine Verrechnung vornehmen. Sollte der Grundbedarf beispielsweise bei 400,00 EUR liegen, so kann von der Rente laufend ein Betrag in Höhe von 100,93 EUR zugunsten der BG verrechnet werden. ND
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