Hallo,
für den Versorgungsausgleich umfasst die Ehezeit den Zeitraum vom Ersten des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) beim Antragsgegner.
Mit freundlichen Grüßen