Stellen Sie bei Ihrer Rentenversicherung einen Antrag unter Hinweis auf § 4 VAHRG (nach § 9 VAHRG ist der Antrag erforderlich!). Der Versicherungsträger wird die Angelegenheit prüfen und Sie vom Ergebnis in Kenntnis setzen.
Insbesondere wird geprüft, ob die aus dem Konto Ihrer geschiedenen Frau gewährten Leistungen zwei Jahresbeträge aus der übertragenen Rentenanwartschaft, bezogen auf das heutige Rentenniveau, nicht übersteigen. Zu den Leistungen zählen auch Rehamaßnahmen und Hinterbliebenenrenten.