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Experten-Antwort

Rentenpunkte auf Ex Partner übertragbar?

von togi12.12.2014 | 13:23
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8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ist es möglich das eine Person, nach der Scheidung, auf Rentenpunkte verzichtet bzw. die seinem/ ihren ehemaligen Ehepartner überträgt. Es geht hierbei um Unterhaltszahlungen, die ein Ehepartner zahlen müsste, aber nicht kann. Der andere Ex Partner hat ihm/ ihr angeboten, ihm/ ihr dann einige Rentenpunkte zu übertragen.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Es gibt grundsätzlich Möglichkeiten, den Versorgungsausgleich nachträglich zu verändern. Dazu gehört auch eine Anpassung wegen Unterhalt nach § 33 Versorgungsausgleichsgesetz. Der dort genannte Tatbestand trifft aber auf Ihren Sachverhalt, wenn ich diesen richtig verstehe, nicht zu.

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7 Antworten

Nick L. Beckam 12.12.2014 | 13:28
Ja, das nennt sich Versorgungsausgleich. Eine tatsächliche Zahlung hieraus ergibt sich aber erst, sobald auch Rente gezahlt wird. Wurde die Scheidung schon ausgesprochen und hierzu eine Regelung getroffen? Der Rechtsanwalt, der die Vertretung im Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht übernommen hat, wäre Ansprechpartner für alle hiermit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, eben auch Unterhalt und Versorgungsausgleich.
rosebudam 12.12.2014 | 14:26
Nein!
togiam 12.12.2014 | 14:21
Ja, die Scheidung ist ausgesprochen, das Verfahren war schon vor dem Amtsgericht. Der Versorgunsgausgleich wurde wie vom Richter vorgeschlagen angenommen. Nuns tehta ber noch Kindesunterhalt an. Das zahlungspflichtige Elternteil will oder kann nicht zahlen. Deswegen der Vorschlag dem Elternteil, dem der Kinderunterhalt zusteht, anstatt Kindesunterhalt eben Versorgungspunkte aus der RV übertargen. Geht das?
Matze72am 12.12.2014 | 14:33
Der Kindesunterhalt hat nichts mit dem Versorgungsausgleich der beiden geschiedenen Ehegatten zu tun. Der Rentenversicherungsträger kann nicht eigenmächtig das Urteil des Familiengerichtes abändern; das kann nur das Familiengericht selbst - im Rahmen des VersAusglG. -> (Stichwort Abänderungsauskunft). Wenn ein Elternteil den Kindesunterhalt nicht zhalen kann, müsste m.E. das Jugendamt oder eine ähnliche Stelle einspringen. Das Jugendamt wird natürlich auch versuchen, dass Geld von Schuldner wieder zurückzufordern. Eine Möglichkeit dafür wäre ein Verrechnungsersuchen beim Rentnenversicherungsträger des schuldnerischen Elternteils, sodass, wenn dieser eine Rente bezieht, hier seitens des Rentenversicherungsträgers geprüft wird, inwieweit ein Teil der Rente zu Gunsten des Jugendamtes verrechnet werden kann (§§ 51/52 SGB I) Der andere Elternteil kann natürlich auf einen Teil der eigenen Rente verzichten (§ 46 SGB I), aber die Übertragung des Verzichts auf ein anderes Rentenkonto, eine Art Übertragung - dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Soetwas was Sie wollen, können Sie nur privatrechtlich untereinander vereinbaren.
togiam 12.12.2014 | 17:10
Hm, das jüngste ist gerade 13 geworden, dann ist das glaube ich keine Thema mehr für das Jugendamt. Ist denn ein "Verzicht" oder Übertrag bei einer Zusatzversorgungskasse oder Riester Rente möglich?
Schießl Konradam 12.12.2014 | 17:45
Es ist einfach unbändig, wie Sie, ge- konnt , ohne läppische Bemerkungen , bis ins Detail Stellung nehmen zu allen Gebieten der Rentenversicherung. Nur eine Frage, ist dies Ihr Beruf?? MfG.
Matze72am 12.12.2014 | 19:39
Dann ist das Jugendamt tatsächlich kein Thema mehr, den nur bis zurr Vollendung zum 12. Lebensjahres des Kindes wäre die "Unterhaltsvorschusskasse" eingesprungen, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seinen Zahlungen nicht nachgekommen wäre und dann wäre o.g. Schilderung bzgl. der Verrechnung der gängige Weg. Wie dem auch sei: Wie bereits erwähnt fehlt es an einer rechtlichen Grundlage Antwartschaften von oder zur gesetzlichen Rentenversicherung in der von Ihnen gewünschten Art der Übertragung durchzuführen. Ob dies innerhalb einer Zusatzversorgungskasse möglich ist, kann nur mir einem klärenden Blick in die entsprechende Satzung beantwortet werden (analog vom Anbieter des Riester-Vertrages). Vom Gefühl her: eher nein.
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