Hallo Ralf,
sofern alle Voraussetzungen als nicht erwerbstätige Pflegeperson für Ihre Frau vorliegen, tritt Versicherungspflicht ein (§ 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI).
Erst wenn Versicherungspflicht eingetreten ist, zahlt der Träger der sozialen Pflegeversicherung Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung.
Ihre Frau bezieht nach Ihren Angaben bereits eine Altersrente mit Abschlägen. Sofern Beiträge von der sozialen Pflegeversicherung gezahlt werden, können mit Erreichen der Regelaltersgrenze Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters berechnet werden. Diese Zuschläge werden von Amts wegen ermittelt.
Die Rente Ihrer Frau erhöht sich somit aufgrund der Pflegetätigkeit mit Erreichen der Regelaltersgrenze.
Ab Erreichen der Regelaltersgrenze ist zu beachten, dass bei Bezug einer AltersVOLLrente keine weiteren Entgeltpunkte ermittelt werden können. Es wäre dann zu überlegen, ob die Altersrente nur noch als Teilrente in Anspruch genommen wird.
Darüber sollte Ihre Frau sich dann in einer Auskunfts- und Beratungsstelle ausführlich beraten lassen.
Weitere Informationen sowie die Voraussetzungen der Versicherungspflicht für nicht erwerbstätige Pflegpersonen finden Sie hier:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Familie-und-Kinder/Angehoerige-pflegen/angehoerige-pflegen.html
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/rente_fuer_pflegepersonen.html
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung