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Experten-Antwort

Rentenpunkte nach Scheidung bei höherem Standard Punktewert als Versorgungsausgleich

von mathilda16.09.2026 | 22:44
112 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, Trennunsjahr läuft, Rentenpunkte vor Ehe 6 Punkte, in Ehe beide gemeinsam 49 Punkte (18 und 31) - also 24,5 Punkte für jeden. Da der nacheheliche Unterhalt verrechnet werden soll (wegen Kredit wo dies gefordert wird) und die Frau zb 5 Punkte "extra" stattdessen bekommt - wie werden diese bei einer evtl spätere Erberbsminderungsrente einbezogen? Gibt es da eine "Deckelung"? Meines Wissens würden die 6+24,5=30,5 Punke durch die Arbeitsjahre (30) geteilt =1 und die noch fehlenden 22 Jahre mit dem Rentenpunkedurchschnitt - also 1 aufgefüllt. Wenn die Rechnung mit den "Extrapunkten" 6+24,5+5=35,5 ist - würde dies positiv in die Berechnung der Erwerbsminderungsrente laufen? Also dann 1,18 Punke x 22 Jahre? Im Fall des normalen Versorgungsausgleichs wären es dann + 22,36 (für die 22 Jahre) und mit "geschenkten" 5 Rentenpunkten 26 Punkte. Gesamtberechnung der Erwerbsminderungsrente "normal": 52,8 Punkte Gesamtberechnung der Erw. + 5 Punkte Extra wegen Unterhaltsverzicht: 56 Punkte Kann man das so berechnen? Gibt es Abzug oder Streichung für die Rentenpunkte aus dem Versorgungsvergleich für die "normalen" oder "normalen" + "geschenkten" Punkte, wenn die Erbwerbsminderungsrente nach der Scheidung eintreten sollte? Vielen Dank (die KI ist keine große Hilfe weil sie standig etwas widersprüchliches sagt...)

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Mathilda,

die Entscheidung über einen Versorgungsausgleich trifft das Familiengericht; dieses würde auch eine Parteivereinbarung entsprechend prüfen.

Die Gesamtleistungsbewertung (Bewertung beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten im Rahmen der Rentenberechnung) wird durch einen Versorgungsausgleich nicht berührt; der Versorgungsausgleich führt zu einem Abschlag oder Zuschlag an Entgeltpunkten, erhöht aber keinen Punkteschnitt im Sinne der Gesamtleistungsbewertung, vgl. auch Auflistung in § 66 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch VI. 

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3 Antworten

Schadeam 17.09.2026 | 04:29
Das Familiengericht wird das entscheiden, das zu berechnen und die Gerichtsentscheidung vorwegzunehmen ist nicht der Job der DRV. Vielleicht wagt Ihr gut dotierter Anwalt eine Prognose?
VAGam 17.09.2026 | 04:59
Detaillierte Beratungen zur Berechnung Ihres VAG erfahren Sie kostenpflichtig über Ihren Anwalt. Das ist nicht die Aufgabe der Rentenversicherung. Diese setzt nur das Urteil des Familiengerichts um, ohne dieses im Detail prüfen zu müssen.
Was soll das?am 17.09.2026 | 06:06
„Eventuell spätere Erwerbsminderungsrente“? Was sollen denn derartige Spekulationen? Wenn denn tatsächlich eine Erwerbsminderungsrente gewährt wird, entscheidet das Urteil des Familiengerichts ob und wieviel Entgeltpunkte dann von dem einen Ehepartner zum anderen übertragen werden und die Rentenversicherung wird dieses Urteil dann umsetzen. Fragen dazu beantwortet Ihnen gern kostenpflichtig ein Anwalt für Familienrecht. Spekulationen über was wäre wenn, sind nicht die Aufgabe der Rentenversicherung und eine Vorausberechnung eines Versorgungsausgleiches schon gar nicht. Ganz allgemeine Informationen können Sie hier erhalten: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/…
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