Hallo Mathilda,
die Entscheidung über einen Versorgungsausgleich trifft das Familiengericht; dieses würde auch eine Parteivereinbarung entsprechend prüfen.
Die Gesamtleistungsbewertung (Bewertung beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten im Rahmen der Rentenberechnung) wird durch einen Versorgungsausgleich nicht berührt; der Versorgungsausgleich führt zu einem Abschlag oder Zuschlag an Entgeltpunkten, erhöht aber keinen Punkteschnitt im Sinne der Gesamtleistungsbewertung, vgl. auch Auflistung in § 66 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch VI.