Hallo Erwerbsminderungsrentner,
nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI werden Zeiten, in denen Versicherte eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen haben, bei der späteren Altersrente als Anrechnungszeiten berücksichtigt, soweit diese Zeiten als Zurechnungszeit in der bisherigen Rente enthalten waren.
Diese Anrechnungszeiten fließen bei der Berechnung der Altersrente im Rahmen der sogenannten Gesamtleistungsbewertung in die Rentenberechnung mit ein.