Hallo Albert M.,
Sie haben die Möglichkeit auf einen Teil Ihrer Rente zu verzichten. Dies wird, wie durch A. bereits erwähnt, im § 46 SGB I geregelt. Dieser Verzicht kann aber in so weit eingeschränkt werden, wenn Sozialleistungsträger, also auch die Rentenversicherung, stärker als gesetzlich vorgesehen belastet würden. Es würde deswegen geprüft werden, ob ein Verzicht auf Leistungsansprüche unwirksam oder unzulässig ist. Ein solcher Fall läge vor, wenn durch den Verzicht auf den durch rechtskräftig gewordenen Versorgungsausgleich bestehenden Rentenanspruch eine besondere Belastung entstehen würde. Eine Hilfslösung kann dadurch gefunden werden, dass die nach Eintritt des Rentenfalls zustehenden Rentenbeträge dem Ausgleichspflichtigen übertragen werden. Zur Abklärung Ihrer individuellen Situation empfehlen wir Ihnen ein Beratungsgespräch bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle in Ihrer Nähe.
Dem Vorschlag von Römer kann ebenfalls zugestimmt werden, denn nach Erhalt der Rente kann Ihnen ja niemand vorschreiben, was Sie mit Ihrer Rente machen.