Anrechnungszeiten "Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug" werden gem. § 74 SGB VI nicht bewertet. Sie können sich jedoch im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung positiv auf die Bewertung anderer beitragsfreier Zeiten und die Bewertung beitragsgeminderter Zeiten auswirken. Außerdem werden die Zeiten bei der 35-jährigen Wartezeit berücksichtigt. Bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit muss die Arbeitslosigkeit mindestens 52 Wochen gedauert haben. Es reicht hier aber aus, wenn die 52 Wochen Arbeitslosigkeit insgesamt nach Vollendung des Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten liegt. Eine konkretere Auskunft ist ohne Kenntnis Ihres Versicherungsverlaufes nicht möglich. Sie sollten daher eine Auskunfts- und Beratungsstelle ihres Versicherungsträgers aufsuchen.