Zu Ihren Fragen:
1. Arbeitslosigkeit war bis zum 30.06.1978 (mit und ohne Leistungsbezug) eine sogenannte Anrechnungszeit (wenn- mit Ausnahme in der Zeit vom 17.-25. Lebensjahr- eine vesicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen wurde und diese Zeit mindestens einen Kalendermonat dauerte). In der Rentenberechnung wird diese Zeit dann mit 80% Ihres Gesamtleistungswertes (vereinfacht gesagt: der eigene Durchschnittswert) bewertet. In Ihrem Versicherungsverlauf erscheint für diese Zeit kein Entgelt. Die Arbeitsämter haben zu dieser Zeit keine Beiträge in die Rentenversicherung getätigt.
2. Die Ermittlung von Entgeltpunkten für Pflichtbeitragszeiten folgt dem Prinzip, dass man Ihr persönliches Brutto-Arbeitsentgelt ins Verhältnis zum jeweiligen Durchschnittsverdiener setzt. Der Verhältniswert wird in Entgeltpunkten ausgedrückt. Während der Kindererziehungszeit (12 bzw.36 Kalendermonate nach der Geburt des Kindes) erhält der erziehende Elternteil eine Gutschrift an Entgeltpunkten. Die Beiträge hierfür übernimmt der Staat und pro Kind macht das 1 bzw. 3 Entgeltpunkte aus. Für Zeiten der Berufsausbildung werden die durch eigene Beitragsleistung erworbenen Entgeltpunkte ggf. noch mit einem Bonus aufgefüllt. Dieser beläuft sich auf 75% des eigenen Durchschnittes bzw. wird er begrenzt auf 75% des jeweiligen Durchschnittsverdieners und für maximal 36 Kalendermonate vergeben (ggf. unter Berücksichtigung einer Rangfolge).
3. Bei der Bewilligung kann es passieren, dass Sie bezüglich des Rentenbeginns eine Option haben. In der Regel ist dies in den Fällen, wo eine medizinische Reha-Maßnahme erfolglos durchgeführt wurde und nachträglich in einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente umgedeutet wird. Hierzu werden Sie von der Rentenversicherung angeschrieben und geben eine Erklärung ab. Nachträglich den Rentenbeginn verschieben zu lassen ist nicht möglich. Maßgeblich für den Rentenbeginn ist in den meisten Fällen der Eintritt der Erwerbsminderung (Leistungsfall), wenn Sie fundierte medizinische Unterlagen erbringen können, aus denen hervor geht, dass die Erwerbsminderung ggf. schon vor dem von der Rentenversicherung bestimmten Zeitpunkt eingetreten ist, können Sie eine Überprüfung beantragen.