Antwort: Nein. Rentenrechtlich handelt es sich bei der Zeit durch das Arbeitsamt, sofern eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen wurde, um eine nichtbewertete Anrechnungszeit.
Diese zählt z.B. für die Wartezeit von 35 Jahren mit oder hält einen bestehenden Erwerbsminderungsanspruch aufrecht. Sollten Sie einen "Nebenverdienst" erzielen, so ist zu unterscheiden, ob dieser unter 400,- Euro liegt und daher nur geringfügig ist (Minijob) oder ob der Verdienst über 400,- Euro liegt und daher jeder Monat als Pflichtbeitragsmonat zählt. Im Falle des Minijobs zählt dieser nur pauschal und nur zu einem Bruchteil bei den Wartezeiten mit. Rentensteigernd hat er auch nur ein geringe Auswirkung.
Aufgrund der allgemein gehaltenen Frage lässt sich eine abschließende Antwort nicht geben. Wir bitten Sie daher zur individuellen Abklärung Ihrer Situation vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle zu vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.