Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug i. S. des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI können nur berücksichtigt werden, sofern diese Zeiten eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrechen. Zeiten des Leistungsbezugs i. S. des § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI (Zeiten der Versicherungspflicht aufgrund des Leistungsbezugs von Arbeitslosengeld II) sind zwar Zeiten der Versicherungspflicht - aber n i c h t Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, so dass die nachfolgende Zeit der Arbeitslosigkeit ab dem 01.07.2011 nicht angerechnet werden kann.