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Experten-Antwort

Rentenrückzahlung bei Umwandlung teilweiser Erwerbsminderungsrente in volle Erwerbsminderungsrente

von Charlotte12.07.2017 | 12:32
1377 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Die DRV Bund hat mir die volle EM-Rente Mitte Juli 2017 rückwirkend zum 01.08.2016 bewilligt. (Der Rehaantrag wurde zugrunde gelegt) Eine teilweise Erwerbsminderungsrente erhalte ich schon seit 2010. Ich war lange krank geschrieben und erhielt in dieser Zeit Krankengeld und teilw. EM-Rente. Nach der Aussteuerung aus der Krankenkasse erhielt ich Geld vom Arbeitsamt im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung Mit dem neuen Bescheid zur vollen EM-Rente wurde ich informiert, dass rückwirkend die teilweise Erwerbsminderungsrente zurückgezahlt werden muss sowie die Auszahlungen Krankengeld/Arbeitslosengeld verrechnet werden. Daraus ergibt sich jetzt eine Überzahlung, da natürlich das Krankengeld höher war als meine sehr geringe Rente. (Antrag auf Grundsicherung war dem Rentenbescheid gleich beigefügt) Ich muss dazu sagen, dass ich an einer sehr seltenen Erkrankung leide und die Kosten die daraus erwachsen, hoch sind und nicht von der gesetzlichen Krankenkasse getragen werden. Ich habe also das monatlich zur Verfügung stehende Geld aufgebraucht und mir für die Behandlungen sogar noch etwas geborgt. Wie konnte ich wissen, dass ich rückwirkend Geld sparen muss für eine Rückzahlung, wo doch keiner sagen konnte, ob der Antrag auf volle EM-Rente auch bewilligt wird. Eine Rückzahlung bei veränderten Einkommensverhältnissen oder falschen Angaben könnte ich ja noch verstehen, aber rückwirkend für ein Jahr meine schon geringen Einkommensverhältnisse nochmal zum negativen zu verändern, verstehe ich nicht. Hier muss es doch so etwas wie Vertrauensschutz geben. Ich habe das Geld gebraucht, weil ich keine Rücklagen hatte und die Krankheitskosten hoch sind. Mit dem Bescheid von Mitte Juli hat natürlich auch das Arbeitsamt die Zahlung sofort eingestellt. Die erste Rente fließt aber erst Ende August, also 1,5 Monate ohne Zahlung. Und zusätzlich eine Rückzahlung, ich habe keine Ahnung wie ich das stemmen soll. Muss ich wirklich zurück zahlen, was ich nicht habe? Gilt hier nicht der Vertrauenstatbestand, der eine Rückzahlung ausschließen könnte? Ich hoffe, es kann mir jemand helfen.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 12.07.2017 | 13:10

Hallo Charlotte,

sind Sie denn schon bezüglich der Rückforderung angehört worden? Sie sollten das hier Vorgetragene in das Antwortschreiben zur Anhörung übernehmen, damit die DRV Bund dies in die weiteren Überlegungen zur Rückforderung einbeziehen kann.

Falls Sie schon einen Rückforderungsbescheid erhalten haben, können Sie Widerspruch einlegen und entsprechend begründen. Es erfolgt stets eine Prüfung im Einzelfall.

6 Antworten

Schorscham 12.07.2017 | 13:38
Ganz sicher? Oder wurden Sie lediglich darauf hingewiesen, dass Krankenkasse und Arbeitsagentur Erstattungsansprüche geltend gemacht werden und dass Ihre bisherige Rente wegen teilweiser EM mit der neuen Rente wegen voller EM verrechnet wird? Rückforderungen sind gewöhnlich auf den Rentenzahlbetrag begrenzt. MfG
Deep Throatam 12.07.2017 | 13:46
Zitat von Schorsch anzeigen
Mit dem neuen Bescheid zur vollen EM-Rente wurde ich informiert, dass rückwirkend die teilweise Erwerbsminderungsrente zurückgezahlt werden muss sowie die Auszahlungen Krankengeld/Arbeitslosengeld verrechnet werden.
Ganz sicher? Oder wurden Sie lediglich darauf hingewiesen, dass Krankenkasse und Arbeitsagentur Erstattungsansprüche geltend gemacht werden und dass Ihre bisherige Rente wegen teilweiser EM mit der neuen Rente wegen voller EM verrechnet wird? Rückforderungen sind gewöhnlich auf den Rentenzahlbetrag begrenzt. MfG
Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist hier das Urteil des BSG vom 07.09.2010 einschlägig. Dann muss der Rentner die bereits erhaltene teilw. EM-Rente zurückzahlen, damit die Krankenkasse und Arbeitsämter ihren Erstattungsanspruch in voller Höhe beziffern können. Saumäßig dämliches Urteil, früher war das wesentlich einfacher...
Charlotteam 12.07.2017 | 14:57
Vielen Dank für die Antworten. Mein Rückzahlungsbetrag ist real, er ist im Bescheid beziffert. Es ist wirklich so, dass Krankenkasse und Arbeitsamt rückwirkend ab 1.8.2016 ihr Geld zurück erhalten und ich stehe hinten an und muss die Differenz tragen. Ich werde wie empfohlen Widerspruch einlegen.
Andre*sam 12.07.2017 | 23:28
Zitat von Deep Throat anzeigen
Genauso dürfte das Urteil des BSG vom 07.04.2016 (B 5 R 26/15 R) einschlägig sein, welches eine derartige Rückzahlungsforderung aufgehoben hat. Derzeit ist noch ein weiteres Verfahren beim BSG anhängig (B 13 R 3/17 R). In der Vorinstanz ging das Schleswig-Holsteinische LSG (L 7 R 92/15) davon aus, dass eine Rückzahlungsforderung auf das tatsächlich zufließende Einkommen (Differenz der beiden Renten abzüglich Erstattungen an andere Sozialleistungsträger) zu beschränken ist. Das Bayrische LSG (L 14 R 97/14) teilt diese Rechtsauffassung.
saurbieram 12.07.2018 | 11:52
Ich glaube mal, daß die DRV an ihrer Berechnungsmethode wenig ändern wird, dazu braucht man sich doch nur die unzägligen Klageverfahren bis zur letzten Instanz anschauen. Das neuerliche Urteil des BSG vom 25.05.2018 B 13 R 3/17 R (basierend auf das Urteil des LSG Schlewig-Holstein L 7 R 92/15) wurde doch an das LSG zurück gewiesen. Hier soll auf fehlende Ermessensausübung als auch Zumutbarkeit einer solchen Zahlungsforderung hinsichtlich der Rentenhöhe geprüft werden. Und im Urteil B 13 R 33/15 R vom selben Tag unterlag die DRV erneut, aber nur weil diese zum Zeitpunkt der bewilligten Teil-EMR den Anspruch auf Arbeitsmarktrente noch prüfte um diese dann ab Beginn der Teil-EMR im rückwirkend zu bewilligen. Das sind dennoch immer alles Einzelfallentscheidung. Eine Endscheidung steht allerdings noch aus, da soll der 5. Senat des BSG prüfen ob nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr.3 SGB X tatsächlich mit der höheren vollen EMR Einkünfte erziehlt wurden, wenn aus dem Nachzahlungsbetrag zur bisherigen Teil-EMR zuerst dritte (KK,AfA) bezahlt werden. Dieses Urteil könnte eventuell den hier von erheblichen Rückforderungen Betroffenen helfen mit der neuen vollen EMR nicht in die Schuldenfalle zu rutschen. ich halte dies aber nach den bisherigen Urteilen für leider wenig erfolgreich, denn bisher suchten die Richter eher Auswege in möglichen Verfahrensfehlern als sich klar zu positionieren, denn das Urteil des BSG vom 25.05.2018 B 13 R 3/17 R sollte diese Frage ja auch schon klären. Grüße saurbier
neugierigam 24.08.2018 | 21:27
Was ist denn nun aus dem Widerspruch geworden?
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