1.
Der Anspruch kann frühestens dann entstehen, wenn
- erstmalig beide Ehegatten Anspruch auf Altersvollrente haben, - erstmalig ein Ehegatte Anspruch auf Altersvollrente hat und der andere Ehegatte das 65. Lebensjahr (bzw. demnächst das 67. Lebensjahr) vollendet hat oder - ein Ehegatte vor dem Leistungsfall des Alters verstirbt. In diesem Fall kann der überlebende Ehegatte das Rentensplitting alleine herbeiführen.
Anspruch auf Auskunft besteht schon vor Erfüllung der Voraussetzungen, ist aber nur aussagefähig, wenn sie im engen zeitlichen Bezug zum konkreten Ausgleichsanspruch steht. Dshalb darf eine genaue Auskunft (Probeberechnung über Höhe des Ausgleichs) frühestens sechs Monate vor der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen erteilt werden.
Die Erklärung (Antrag) zum Rentensplitting kann auch frühestens sechs Monate vor der voraussichtlichen erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen erteilt werden.
2.
Unter Hinweis auf die Ausführungen zu Punkt 1 wird das Rentensplitting bei einer EM-Rente nur geleistet, wenn der Ehegatte verstorben ist. Ansonsten kann der Anspruch frühestens mit einem Anspruch auf Altersvollrente beginnen. In diesem Fall sind die Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten ab Rentenbeginn zu berücksichtigen, wenn die Entscheidung über das Rentensplitting vor Rentenbeginn bestandskräftig ist.