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Experten-Antwort

Rentenstammrecht

von Stefan11.11.2020 | 19:32
406 Ansichten
6 Antworten
Sehr geehrte Forumteilnehmer, ich habe eine Frage zum Rentenstammrecht. Kurz zu meiner Person. Ich bin Beschäftigter im öffentlichen Dienst und falle unter den TVöD. Bis zu meiner Altersrente wären es noch gut 20 Jahre. Im Jahre 2017 bin ich Aufgrund gesundheitlicher Probleme voll Erwerbsminderungsrente eingestuft worden bis 2019. Ein von mir gestellter Verlängerungsantrag ist problemlos durchgegangen und die volle EMR wurde bis 2022 weiter befristet verlängert. Meine Arbeitsverhältnis ruhte gemäß TVöD. Anfang 2020 entschied ich mich nach Rücksprache mit meinem Arbeitgeber und dem Gefühl der Besserung meine ehemalige Tätigkeit wieder im vollem Umfang aufzunehmen. In diversen Beiträgen hier im Forum hieß es und auch die Hotline der DRV teilte mir mit, das wenn ich der DRV mitteile das ich wieder voll erwerbstätig bin, mein Rentenbescheid aufgehoben wird und alles beim Alten ist. Passiert ist jetzt jedoch, das mein Sachbearbeiter hat prüfen lassen ob ich die Tätigkeit nicht zu Lasten meiner Restgesundheit ausübe. Sie werden es erahnen, festgestellt wurde das ich die Tätigkeit zu Lasten meiner Restgesundheit ausübe und ich erhalte jetzt die volle EMR auf Dauer! Mir ist bewusst das viele Menschen sich diese Rente schwer vor Gericht erstreiten müssen 7nd auch oft nicht bekommen, für mich bedeutet es jetzt aber das mein Arbeitsverhältnis, gemäß TVöD, beendet werden muss. So wie das verstanden habe es die Entscheidung jetzt meine Rentenstammrecht und ich habe keine Möglichkeit das zu ändern!? So lautet auch meine Frage: habe ich keine Möglichkeit die festgestellte volle EMR auf Dauer wieder aufheben zu lassen? Bitte keine Diskussionen über Sinn oder Unsinn meiner Entscheidung. Die Beschäftigung tut mir gut und es geht mir besser.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 12.11.2020 | 16:41

Hallo Stefan,

ich kann die von Ihnen geschilderte Situation gut nachvollziehen. Sie sollten den Rentenversicherungsträger im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens oder - im Falle, dass die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist - mit einem Überprüfungsantrag bitten, die getroffene Entscheidung zur Feststellung der vollen Erwerbsminderung auf Dauer zu prüfen. Einen Überprüfungsantrag können Sie jederzeit stellen, also auch wenn die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist.

Als Argumentationshilfe gegen eine Feststellung der vollen Erwerbsminderung können Sie übrigens auch auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23.04.1990 (Az.: 5 RJ 84/89, Randnummer 20) verweisen. Denn danach ist „im allgemeinen davon auszugehen, dass derjenige, der eine Arbeit tatsächlich verrichtet, dazu auch gesundheitlich in der Lage ist“. Erklären Sie Ihrem Rentenversicherungsträger Ihre Situation, denn auch die gesetzlichen Rentenversicherung hat ein Interesse an der Wiedereingliederung von Personen in das Erwerbsleben. Sollte allerdings eindeutig nachweisbar sein, dass die Beschäftigung nur unter unzumutbaren Schmerzen oder der Gefahr der Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes ausgeübt wird, kann die Entscheidung über die dauerhafte volle Erwerbsminderung nicht geändert werden.

5 Antworten

Eher seltenam 11.11.2020 | 19:59
Nur über den Weg des Widerspruchs und/oder einer Klage. Wobei es mehr als selten sein dürfte, dass jemand gegen die Feststellung der vollen Erwerbsminderung vorgeht. Letztendlich bleibt das aber eine rein medizinische Entscheidung.
Stefanam 12.11.2020 | 21:26
Ein wenig Licht am Horizont.. Ich bedanke mich für Ihre Hilfe!
Peter T. am 13.11.2020 | 12:46
Falls noch nicht die Widerspruchsfrist vorbei ist, dagegen vorgehen. Das Problem ist nämlich, das nach dem Monat, nach Bescheidergang und Bekanntgabe beim AG das Arbeitsverhältnis endet. Dies kann nur verhindert werden, wenn innerhalb der Frist der Widerspruch kommt. Ansonsten ist die Arbeit weg und wenn es dann mit der Überprüfung nachträglich durch geht, auch noch die Rente. Falls Sie Schwerbehindert sind, können Sie auch eine Stundenreduzierung fordern, mit Wirkung auf sofort. Denn unter 3 Stunden täglich endet das Arbeitsverhältnis auch bei TVöD nicht und Sie können etwas arbeiten und die Rente erhalten. Und auch unbefristete Renten werden überprüft. Kann also auch sein, in 3 oder 5 ect Jahren kann sie immer noch wieder entzogen werden.
Peter T. am 14.11.2020 | 09:55
Das kommt auf den Arbeitgeber an. Laut Gesetz haben Sie bei einer Schwerbehinderung das Recht, wenn es Art und Schwere drr Behinderung nicht anders zulässt, Ihre Arbeitszeit zu reduzieren, ohne daß der AG seine Zustimmung geben muss. Und das ohne die übliche Warte Frist von 3 Monaten nach dem Teilzeit und Befristungsgesetz. Ich habe das auch auf den nächsten Tag gefordert und damit das Ruhen wegen der vollen EM Rente ausgesetzt. Wenn ihr AG Sie trotz voller EM Rente voll beschäftigt hat, war er ja auch bereit, den Tarifvertrag nicht "auszuschöpfen", vielleicht geht er auch auf den Minijob ein, weil er Ihre Arbeit schätzt, ich hoffe es für Sie und wünsche ganz viel Erfolg. Denn ich weiß auch, wie wichtig etwas Arbeit für jemanden ist. Genau dafür wurden auch die Gesetze zum Schutz der Schwerbehinderten gemacht, um im gewohnten Umfeld noch etwas bleiben zu können.
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