Guten Tag Gabriela,
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen der sog. nachgelagerten Besteuerung. Das bedeutet, dass die Beiträge zur Rentenversicherung steuerfrei sind, die Rente dafür später versteuert werden muss. Derzeit befinden wir uns im Übergang zur vollen nachgelagerten Besteuerung. Das bedeutet, wie Ihre Renteneinkünfte steuerlich behandelt werden, richtet sich nach dem Jahr Ihres Rentenbeginns. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2023 beträgt der steuerpflichtige Teil der Rente 83 Prozent.
Eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, sobald Ihr steuerpflichtiger Teil der Rente zuzüglich gegebenenfalls weiterer Einkünfte (zum Beispiel Betriebsrente, Mieteinkünfte oder Einkünfte aus Kapitalvermögen) oberhalb des Grundfreibetrages liegt (2022: 10.347 Euro, für Verheiratete, Lebenspartner 20.694 Euro).
In Fällen, in denen keine Steuern zu zahlen sind, kann eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.
Anders als bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wird aufgrund des Bezugs einer gesetzlichen Rente keine Lohnsteuerklasse bestimmt und keine Steuer einbehalten/abgeführt.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung