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Experten-Antwort

Rentenszenario

von Rentenszenario27.12.2017 | 10:30
894 Ansichten
14 Antworten
Hallo liebes Forum, folgende Situation, bei der ich Euch Eure Hilfe brauche: Mutter, Hausfrau seit eh und je, 54 Jahre alt, 3 Kinder (2 Kinder vor 1994, 1 nach 1994 geboren). Vater, Unternehmer, Rentner, 350€. Beide Eu-Ausländer. - Wann darf die Mutter in Rente gehen? Nach dem, was ich im Internet gesehen habe, darf sie mit 65 in die Rente. Korrekt? - Wie hoch wäre ihr Rentenanspruch bzw wie errechnet er sich? - Was bleibt unterm Strich bei ihr übrig nach Abzug der Kranken, Pflegeversicherung, etc? - Wenn das Geld nicht ausreichen sollte, kann es eine mögliche finanzielle Unterstützung vom Staat geben (e.g. Grundsicherung, etc)? - Wenn ja, wie hoch würde diese ausfallen (mit Rechnungsschritten)? - Würde es auch eine finanzielle Unterstützung seitens des Staates geben, wenn eines der Kinder >100k€ p.a. verdient? - Wie viel darf meine Mutter dazu verdienen bis zum Rentenalter, damit es nicht schädlich für die Rente meines Vaters ist? Danke Euch für die Hilfe im voraus!

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 27.12.2017 | 11:31

Hallo, Hans,

wir werden uns bemühen Ihre sehr umfangreiche Frage möglichst kurz zu beantworten. Eine persönliche Beratung für Ihre Mutter erscheint bei den gestellten Fragen allerdings sehr sinnvoll, da aufgrund der Komplexität bei der Berechnung der Altersrente der Rahmen gesprengt werden würde (Rechenschritte). Warten Sie daher den bereits vereinbarten Termin ab.

Hinweis vorab: Die DRV trennt die Zeiträume der Kindererziehung für Geburten vor 1992 und ab 1992. Für Kinder vor 1992 erhält Ihre Mutter 24 Wartezeitmonate pro Kind und für nach 1992 Geborene 36 Wartezeitmonate (sog. Kindererziehungszeit).

Ein Rentenanspruch begründet sich erst ab mindestens 60 vorliegenden Pflichtbeitragszeiten. Wartezeiten aus Kindererziehungszeiten würden auf diese erforderlichen 60 Monate angerechnet werden.

Ergänzend zu den Ausführungen von „???“ folgende Erläuterungen:

Ein Rentenbeginn für 1963 geborene begründet nach Vollendung mit 66 Jahren und 10 Monaten (also nicht schon mit 65).

Sofern das Rentenversicherungskonto Ihrer Mutter bereits geklärt ist – also z.B. alle Geburten korrekt im Versicherungsverlauf aufgeführt, kann eine korrekter Renteninformation oder Rentenauskunft auf Antrag erteilt werden. Beim vereinbarten Beratungstermin wird dies geprüft, ggf. sollten Geburtsurkunden zum Termin mitgebracht werden.

Abzüge bei der Rente ergeben sich in der Regel grds. aufgrund erforderlicher Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (gesetzl. KV / private KV) und einer grds. Steuerpflicht. Fragen zur steuerlichen Situation beantworten Steuerberater oder Mitarbeiter des zuständigen Finanzamtes.

Sollte das gemeinsame Einkommen der Bedarfsgemeinschaft (alle in einem Haushalt lebenden Personen) nicht ausreichen, prüft der Träger der Grundsicherung (z.B. Grundsicherungsämter der Kreis-/ Stadtverwaltung), ob ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen besteht. Konkrete Fragen beantwortet dann der für die Bedarfsgemeinschaft zuständige Träger. Eine Antragstellung auf diese Art der Leistungen ist erforderlich.

13 Antworten

Hansam 27.12.2017 | 11:01
Hallo und danke für die Antwort! Wie hoch wäre ihr Rentenanspruch bzw wie errechnet er sich? Was bleibt unterm Strich bei ihr übrig nach Abzug der Kranken, Pflegeversicherung, etc? --> Meine Eltern gehen im neuen Jahr zur Rentenauskunft. Gerne wollte ich hier schon einmal eine unverbindliche Infos einholen, damit ich all die Fragen vorbereiten und meinen Eltern mitgeben kann. Können Sie da helfen? Würde es auch eine finanzielle Unterstützung seitens des Staates geben, wenn eines der Kinder >100k€ p.a. verdient? Grundsätzlich ja. Details erfahren Sie beim Träger der Grundsicherung. --> Gerade diese letzte Frage beschäftigt uns. Können Sie dazu nähere Auskunft geben, denn wir haben bisher nur Gegenteiliges im Internet gelesen Danke Ihnen! Hans
???am 27.12.2017 | 10:46
Wann darf die Mutter in Rente gehen? Nach dem, was ich im Internet gesehen habe, darf sie mit 65 in die Rente. Korrekt? Nein, der Rentenbeginn ist mit 66 Jahren und 10 Monaten. Wie hoch wäre ihr Rentenanspruch bzw wie errechnet er sich? Was bleibt unterm Strich bei ihr übrig nach Abzug der Kranken, Pflegeversicherung, etc? Ihre Mutter sollte eine Rentenauskunft anfordern, dann haben Sie eine konkrete, schriftliche Auskunft und damit Rechtssicherheit (zumindest nach derzeitigem Stand). Beiträge zur KV/Pflege werden nur dann abgezogen, wenn Ihre Mutter in die KVdR kommt. Die Höhe ist heute noch nicht absehbar. Wenn das Geld nicht ausreichen sollte, kann es eine mögliche finanzielle Unterstützung vom Staat geben (e.g. Grundsicherung, etc)? Wenn ja, wie hoch würde diese ausfallen (mit Rechnungsschritten)? Würde es auch eine finanzielle Unterstützung seitens des Staates geben, wenn eines der Kinder >100k€ p.a. verdient? Grundsätzlich ja. Details erfahren Sie beim Träger der Grundsicherung. Wie viel darf meine Mutter dazu verdienen bis zum Rentenalter, damit es nicht schädlich für die Rente meines Vaters ist? Das Einkommen Ihrer Mutter hat keinen Einfluss auf die Rente Ihres Vaters.
Hansam 27.12.2017 | 11:01
Hallo und danke für die Antwort! Wie hoch wäre ihr Rentenanspruch bzw wie errechnet er sich? Was bleibt unterm Strich bei ihr übrig nach Abzug der Kranken, Pflegeversicherung, etc? --> Meine Eltern gehen im neuen Jahr zur Rentenauskunft. Gerne wollte ich hier schon einmal eine unverbindliche Infos einholen, damit ich all die Fragen vorbereiten und meinen Eltern mitgeben kann. Können Sie da helfen? Würde es auch eine finanzielle Unterstützung seitens des Staates geben, wenn eines der Kinder >100k€ p.a. verdient? Grundsätzlich ja. Details erfahren Sie beim Träger der Grundsicherung. --> Gerade diese letzte Frage beschäftigt uns. Können Sie dazu nähere Auskunft geben, denn wir haben bisher nur Gegenteiliges im Internet gelesen Danke Ihnen! Hans
???am 27.12.2017 | 12:05
"Nur wenn das Einkommen von Kindern oder Eltern der oder des Antragsberechtigten sehr hoch ist (mindestens 100.000 Euro jährliches Gesamteinkommen), entfällt der Grundsicherungsanspruch. In diesem Fall besteht wie bisher Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt mit der Möglichkeit des Rückgriffs bei den unterhaltspflichtigen Verwandten ersten Grades (Kinder und Eltern)." (Quelle BMAS) Es gibt dann halt nicht mehr Grundsicherung sondern Hilfe zum Lebensunterhalt.
Hansam 27.12.2017 | 11:46
Vielen dank lieber Experte! Ja, super, meine Eltern werden die Geburtsurkunden dann raussuchen und auch zum Termin mitbringen und das Konto hoffentlich somit erstellen. Für mich wichtig zu wissen wäre, ob es auch eine finanzielle Unterstützung seitens des Staates geben kann, wenn eines der Kinder >100k€ p.a. verdient? Im Internet lese ich, dass die Grundsicherung entfällt, sobald eines der Kinder steuerliche Einkünfte von über 100,000€ im Jahr hat. Das ist bei uns der Fall. Bedeutet das, dass hier das eine Kind komplett für den Unterhalt der Kinder aufkommen muss, oder wird es hier noch eine finanzielle Unterstützung geben, damit nicht die ganze List auf dem Kind lastet? Danke vielmals
Schadeam 27.12.2017 | 12:33
Mit Ihren fragen zu Grundsicherung und Co sind Sie allerdings im Rentenforum fehl am Platz. Das ist nicht der Zuständigkeitsbereich der Rentenversicherung. Und ich glaube auch nicht dass Sozial- oder Grundsicherungsämter bei Kommune oder Landratsamt schon konkret beauskunften werden was eine heute 54 jährige in mehr als 10 Jahre bei Bedürftigkeit mal bekommen wird. Bis dahin kann und wird sich wohl noch einiges an der Gesetzeslage ändern.
Hansam 27.12.2017 | 12:18
Guten Tag, genau, so hatte ich das auch auf der Seite gelesen! Allerdings gilt die Hilfe zum Lebensunterhalt nur für Leute unter dem 65. Lebensjahr, und auch nur, wenn sie nicht dauerhaft erwerbsgemindert sind. Da meine Mutter aber erwerbsfähig ist, würde eine Prüfung hier eine Hilfe zum Lebensunterhalt ausschliessen - und das ist gut so, da sie ja arbeiten möchte! Wenn meine Mutter nun aber das Rentenalter erreicht und sie nur eine geringe Rente von schätzungsweise 200€ bekommt, wie verhält es sich dann mit der Grundsicherung oder anderen finanziellen Unterstützungsformen? Gibt es dann gar keine Unterstützung vom Staat, weil eines der Kinder zu "viel" verdient? Entfiele der komplette Anspruch, oder würde sich der Staat mit meinem Bruder die Last teilen? Danke
Hansam 27.12.2017 | 12:37
Danke für die Auskunft - Wer kann denn dann Hilfe hierzu geben? Wenn nicht für meine Mutter, dann für den Vater, der jetzt ja schon das Rentenalter erreicht hat? Er müsste im Grunde genommen ja dann auch schon für die Grundsicherung in Frage kommen - nur müsste dieser eine Punkt mit dem hohen Einkommen eines der Kinder geklärt werden. Danke
Schadeam 27.12.2017 | 12:40
Man hat Ihnen doch jetzt schon x mal geschrieben dass das örtliche Sozialamt hier zuständig ist. Dort müssen Sie sich kümmern und nicht im "falschen" Rentenforum.
Hansam 27.12.2017 | 12:48
@Schade: da ist jemand aber nicht sehr nett - ein bisschen Entspannung würde Ihnen gut tun. Nichts für ungut. Danke für die Hilfe hier!
Genervteram 27.12.2017 | 13:18
Hans schrieb

@Schade: da ist jemand aber nicht sehr nett - ein bisschen Entspannung würde Ihnen gut tun.

Nichts für ungut.

Danke für die Hilfe hier!

Und Ihnen würde lesen und verstehen versuchen gut tun. Im Übrigen würde das auch den Antwortenden hier im Forum helfen, denn es müsste nicht alles wiederholt werden. Für ergänzende Sozialleistungen neben Bezug der Regelaltersrente ist das Grundsicherungsamt und nicht die DRV zuständig.
???am 27.12.2017 | 13:58
"Kein tatsächlicher Anspruch auf Grundsicherung Besteht zwar dem Grunde nach ein Anspruch auf Grundsicherung, wird aber tatsächlich der Antrag abgelehnt, hat das Sozialamt stattdessen Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten. Dies kann in folgenden Fällen auftreten: Die Sozialhilfebedürftigkeit wurde nach § 41 Abs. 4 SGB XII in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Hier kann das Sozialamt allerdings nach § 26 SGB XII die Leistung auf das „zum Lebensunterhalt Unerlässliche“ einschränken; in der Praxis wird eine Kürzung des Regelsatzes um 20 bis 30 Prozent vorgenommen. Die unterhaltspflichtigen Angehörigen (Eltern und Kinder) verdienen mehr als 100.000 Euro im Jahr. Dies führt nach § 43 Abs. 5 SGB XII ebenfalls zu einem Leistungsausschluss, wodurch das Sozialamt Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten hat und anschließend Ansprüche gegen die unterhaltspflichtigen Angehörigen geltend machen kann. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs allerdings nur gegenüber dem/den Angehörigen mit einem entsprechend hohen Einkommen, ein Übergang des Anspruchs gegenüber den anderen Angehörigen mit einem geringeren Jahreseinkommen stellt eine unbillige Härte dar." (Quelle Wikipedia) Und wie bereits gesagt, wegen der Details wenden Sie sich bitte an den zuständigen Träger.
Herr Z.am 27.12.2017 | 14:27
55 Jahre immer 43 Stunden pro Woche zum Mindest-Lohn gibt Rente wie Hartz IV EUR 2.500 brutto pro Monat durch EUR 8,50 Mindest-Lohn = ca. 294 Arbeits-Stunden pro Monat EUR 2.500 brutto pro Monat X 12 Monate X 35 Jahre = EUR 1.050.000 geteilt durch 55 Jahre = ca. EUR 19.091 pro Jahr geteilt durch 12 Monate = EUR 1.590,91 brutto geteilt durch EUR 8,50 = ca. 187 Stunden pro Monat geteilt durch 30 Tage = ca. 6 Stunden 10 Minuten pro Kalender-Tag ca. 187 Stunden pro Monat geteilt durch 8 Stunden = 23,375 Arbeits-Tage pro Monat EUR 19.091 pro Jahr geteilt durch 52 Wochen = EUR 367,13 geteilt durch EUR 8,50 = ca. 43 Arbeits-Stunden pro Woche Wer 55 Jahre lang für 43 Stunden pro Woche Mindest-Lohn von EUR 8,50 brutto verdient, bekommt nach 55 Jahren Rente auf Höhe von Hartz IV. "Das Armutsrisiko künftiger Rentnergenerationen ist nach einem Bericht der "Bild am Sonntag" erheblich höher als bislang bekannt. Ab dem Jahr 2030 erhielten selbst Arbeitnehmer, die 2500 Euro brutto im Monat verdient und 35 Jahre Vollzeit gearbeitet haben, nur eine Rente in Höhe des Grundsicherungsbetrags von 688 Euro. Die Zeitung beruft sich dabei auf neueste Berechnungen des Bundesarbeitsministeriums." Quelle und Volltext: http://www.tagesschau.de/inland/altersarmut116.html… EUR 1.590,91 brutto = EUR 1.144,83 netto minus EUR 300 Frei-Beträge = EUR 844,83 anrechnungs-fähig minus EUR 391 Regel-Bedarf = EUR 453,83 Vergleichs-Wert Wohn-Geld Mieten-Stufe VI EUR 407 plus 10 % = EUR 447,70 Fehlen noch EUR 6,13 bis zur Berechtigung zum Aufstocken, was z.B. bei Mehr-Bedarf für Warmwasser (EUR 8,99) schon der Fall wäre. http://www.harald-thome.de/media/files/RB-Warmwasser-Mehr-Bedarf… Also 55 Jahre jeweils 43 Stunden pro Woche arbeiten zum Mindest-Lohn von EUR 8,50 brutto ist Hartz IV-Niveau während der Arbeits-Jahre und auch als Rentner. Deutschland betreibt seit Jahrzehnten Lohn-Dumping im eigenen Land, untere Lohn-Gruppen müssten heutzutage bei ca. EUR 11,57 netto liegen. http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=200784… Herr Z.
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