Hallo, Hans,
wir werden uns bemühen Ihre sehr umfangreiche Frage möglichst kurz zu beantworten. Eine persönliche Beratung für Ihre Mutter erscheint bei den gestellten Fragen allerdings sehr sinnvoll, da aufgrund der Komplexität bei der Berechnung der Altersrente der Rahmen gesprengt werden würde (Rechenschritte). Warten Sie daher den bereits vereinbarten Termin ab.
Hinweis vorab: Die DRV trennt die Zeiträume der Kindererziehung für Geburten vor 1992 und ab 1992. Für Kinder vor 1992 erhält Ihre Mutter 24 Wartezeitmonate pro Kind und für nach 1992 Geborene 36 Wartezeitmonate (sog. Kindererziehungszeit).
Ein Rentenanspruch begründet sich erst ab mindestens 60 vorliegenden Pflichtbeitragszeiten. Wartezeiten aus Kindererziehungszeiten würden auf diese erforderlichen 60 Monate angerechnet werden.
Ergänzend zu den Ausführungen von „???“ folgende Erläuterungen:
Ein Rentenbeginn für 1963 geborene begründet nach Vollendung mit 66 Jahren und 10 Monaten (also nicht schon mit 65).
Sofern das Rentenversicherungskonto Ihrer Mutter bereits geklärt ist – also z.B. alle Geburten korrekt im Versicherungsverlauf aufgeführt, kann eine korrekter Renteninformation oder Rentenauskunft auf Antrag erteilt werden. Beim vereinbarten Beratungstermin wird dies geprüft, ggf. sollten Geburtsurkunden zum Termin mitgebracht werden.
Abzüge bei der Rente ergeben sich in der Regel grds. aufgrund erforderlicher Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (gesetzl. KV / private KV) und einer grds. Steuerpflicht. Fragen zur steuerlichen Situation beantworten Steuerberater oder Mitarbeiter des zuständigen Finanzamtes.
Sollte das gemeinsame Einkommen der Bedarfsgemeinschaft (alle in einem Haushalt lebenden Personen) nicht ausreichen, prüft der Träger der Grundsicherung (z.B. Grundsicherungsämter der Kreis-/ Stadtverwaltung), ob ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen besteht. Konkrete Fragen beantwortet dann der für die Bedarfsgemeinschaft zuständige Träger. Eine Antragstellung auf diese Art der Leistungen ist erforderlich.