Übergangszeiten von maximal 4 Kalendermonaten zwischen zwei Ausbildungen bzw. zwischen schulischer Ausbildung und Wehr-/Zivildienst können als Anrechnungszeiten anerkannt werden. In Ihrem geschilderten Fall wird die Anrechnungszeit der schulischen Ausbildung zugeordnet und als solche selbst nicht bewertet.
Die Zeit zwischen der letzten Ausbildung und der ersten Beschäftigung, gilt nicht als rentenrechtlich relevante Zeit; es sei denn, Sie haben sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet.