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Rentenübertrag / Versorgungsausgleich

von Kai T.25.02.2009 | 18:43
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Bei Rente+Pension>Limit wird ja die Pension gekürzt (§55). Wenn aber qua VA von beidem Teile "übertragen" werden, die Rente daher kleiner wird, verringert sich dann die §55-Kürzung? Und wie funktioniert das überhaupt (derzeit noch): Wird vom Pensionsanteil (und evtl. Betriebsrente) für den Ex ein DRV-Anrecht neu "begründet"? Und hat Ex das dann (z.B. auch Betriebsrentenanteil) über den Tod des Pflichtigen hinaus? Ferner: Nach dem 01.09.09 ändert sich das ja bei DRV-Rente und Pension. Wie wird danach das bei Betriebsrente gehandhabt?

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

1. Der Rentenbetrag aus dem Versorgungsausgleich bleibt bei der Ruhensberechnung gemäß § 55 außer Betracht, und zwar sowohl beim ausgleichsberechtigten früheren Ehegatten als auch beim ausgleichsverpflichteten früheren Ehegatten.

2. Nach dem bisherigen Recht werden grundsätzlich sämtliche Ansprüche, die die Ehegatten während der Ehezeit erworben haben, verglichen. Derjenige, der die höheren Anwartschaften hat, muss die Hälfte des Mehrbetrages an den anderen abgeben. Dies wird derzeit dadurch realisiert, dass für den Berechtigten Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen oder begründet werden. Diese wirken sich sowohl bei einer Versichertenrente als auch bei einer späteren Hinterbliebenenrente erhöhend aus.

3. Mit Wirkung vom 1. September 2009 wird der Versorgungsausgleich, sofern der Bundesrat am 6. März zustimmt, komplett neu geregelt. Es werden dann nicht mehr die erworbenen Ansprüche während der Ehezeit insgesamt verglichen, sondern es erfolgt ein Vergleich innerhalb des jeweiligen Systems. Dies bedeutet, dass z. B. die Rentenansprüche der beiden Ehegatten einerseits und die Ansprüche auf Betriebsrenten andererseits verglichen und dann auch ausgeglichen werden. Wenn nun ein Ehegatte einen Anspruch auf Betriebsrente hat und der andere nicht, dann bekommt dieser die Hälfte der Betriebsrente während der Ehezeit zugesprochen und erwirbt damit einen eigenen Betriebsrentenanspruch. Zu beachten ist aber, dass das neue Recht grundsätzlich erst für Scheidungsverfahren ab dem 1. September 2009 Anwendung findet. Für zu diesem Zeitpunkt laufende Verfahren gilt grundsätzlich noch das alte Recht.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Nach derzeitigem Recht sind Anwartschaften und Aussichten betrieblicher Altersversorgung nur in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen, wenn sie bei Erlass der Entscheidung unverfallbar sind. Dabei gilt das Kriterium der Unverfallbarkeit sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach.

Anwartschaften, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichts auch dem Grunde nach nicht unverfallbar sind, bleiben dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, dass ein Antrag auf Abänderung der Versorgungsausgleichsentscheidung gestellt wird, wenn die Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung unverfallbar wird.

Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich wird in der Regel erst einige Jahre nach der Ehescheidung in einem isolierten Verfahren durchgeführt. Dabei werden für den Berechtigten keine eigenen Anwartschaften in der Rentenversicherung begründet. Der Berechtigte erhält vielmehr einen gegen den Verpflichteten gerichteten schuldrechtlichen Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichsrente, der allerdings erst nach Eintritt der Versorgungsberechtigung beider Ehegatten geltend gemacht werden kann. Nach dem Tod des Verpflichteten kann der Berechtigte die weitere Zahlung der Ausgleichsrente vom Träger der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung verlangen, sofern in der Satzung des Versorgungsträgers eine Hinterbliebenenversorgung vorgesehen ist.

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Es gibt die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich durch einen notariell beurkundeten Vertrag auszuschließen oder zu modifizieren. Der Vertrag ist im Zusammenhang mit der Scheidung zu schließen und muss vom Familiengericht genehmigt werden. Die Genehmigung ist grundsätzlich zu erteilen und soll nur verweigert werden, wenn die mit der Erfüllung des Versorgungsausgleichs angestrebte soziale Sicherung des Berechtigten unter Berücksichtigung der mit dem Vertrag vereinbarten Leistung offensichtlich nicht erreicht werden kann oder wenn die Vereinbarung unter Beachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Vertragsparteien offensichtlich keinen angemessenen Ausgleich herbeiführt.

4 Antworten

-_-am 25.02.2009 | 20:22
Wenn aber qua VA von beidem Teile "übertragen" werden, die Rente daher kleiner wird, verringert sich dann die §55-Kürzung? Das ist keine Frage an die gesetzliche Rentenversicherung. Dazu müssen Sie den Dienstherrn bzw. dessen Pensionsregelungsbehörde befragen. Und wie funktioniert das überhaupt (derzeit noch): Wird vom Pensionsanteil (und evtl. Betriebsrente) für den Ex ein DRV-Anrecht neu "begründet"? Ja, im Prinzip schon. Und hat Ex das dann (z.B. auch Betriebsrentenanteil) über den Tod des Pflichtigen hinaus? Ja, die übertragenen oder begründeten Anwartschaften werden "Eigentum" des Ausgleichsberechtigten und fließen sogar in die aus diesem Anrecht evtl. entstehenden Hinterbliebenenrentenanwartschaften mit ein. Auf diese Weise zahlt der "Ex" dem neuen Witwer seiner "Ex" die Rente mit. Ferner: Nach dem 01.09.09 ändert sich das ja bei DRV-Rente und Pension. Wie wird danach das bei Betriebsrente gehandhabt? Die Links des BMJ hatten wir schon mehrfach, z. B. in den Antworten zu Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche.
Kai T.am 25.02.2009 | 21:42
War die Auskunft ARD/WDR (http://www.wdr.de/tv/ardrecht/sendungen/2008/august/080816_2.pht… in Sachen Betriebsrente (a: nur schuldrechtlich, b: Antrag erst mit 65, und c: die Betriebsrente muß eine Witwenrente vorsehen) also falsch? Wie funktioniert denn dann die Berechnung des "Übertrags" auf DRV, wenn die Betriebsrente keine Witwenrente vorsieht, die Lebenserwartungen aber sehr unterschiedlich sind?
Kai T.am 26.02.2009 | 12:51
@Experte: ad 1): Ja, danke. ad 2): Dies war mir alles bekannt - jedoch unklar ist wie nach altem Recht ein Betriebsrentenanspruch in DRV-Rente "übertragen" werden kann (vor allem dann, wenn kein Witwenrentenanspruch vorgesehen ist). Wie wird dabei gerechnet? Die zit. ARD-Rentenrecht-Sendungen http://www.wdr.de/tv/ardrecht/sendungen/2003/november/031123_02.… und http://www.wdr.de/tv/ardrecht/sendungen/2008/august/080816_2.pht… und viele andere Fundstellen im Internet behaupten doch, dies ginge nur schuldrechtlich, und dies wiederum könne der Berechtigte erst an seinem 65. Geburtstag beantragen. Alles falsch?
Kai T.am 27.02.2009 | 13:28
Nochmals danke! Nachfrage: Kann man sich (wenn unverfallbar) statt einem Übertrag auf DRV-Rente nicht auch privat einigen, z.B. auf Auszahlung des ehezeitlich erworbenen Deckungskapitalanteils - und der Berechtigte kann dieses dann anlegen, wie er will?
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