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Experten-Antwort

Rentenverlauf- bezahltes Babyjahr aus DDR fehlt

von Kivi07.01.2016 | 16:41
4217 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Heute war ich zur Beratung der RV. Die SB wollte mir einreden, daß es keine bezahlten Schwangerschafts- und Wochenurlaub und erst recht kein bezahltes Babyjahr gab. Im SV Buch steht nur ein § ??? Es gab zunächst eine Vereinbarkeitregelung die 1977 in Kraft trat. Danach in den 80-gern wurde der Mutterschutz erweitert und ein bezahltes Babyjahr ab Geburt d. 1. Kindes gezahlt. AAußerdem wurde man zur Pflege erkrankter Kinder bezahlt freigestellt. Im Rentenverlauf alles Ausfalltage mit o Anrechnung, warum???

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 08.01.2016 | 08:00

Hallo Kivi,

in der gesetzlichen Rentenversicherung können Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz berücksichtigt werden, wenn eine zeitgleiche versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt wurde.

Des Weiteren können Zeiten der Kindererziehung (=Pflichtbeitragszeiten) sowie Kinderberücksichtigungszeiten anerkannt werden.

Bezahlter Schwangerschafts- und Wochenurlaub sowie ein bezahltes Babyjahr gibt es somit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht.

Mit freundlichen Grüßen

8 Antworten

Schilas Mamaam 07.01.2016 | 17:36
Hallo Kiwi, das im Versicherungsverlauf beim beitragspflichtigem Entgelt - 0 -steht, ist vollkommen korrekt. Sie haben ja auch NICHTS eingezahlt. Wenn Sie sich die Zeile in den entsprechenden Jahren anschauen, werden Sie sehen, dass Monate ausgewiesen sind - Pflichtbeitragszeit für Kindererziehung. Also - es ist drin - egal ob da null steht oder nicht !!!!! In der Anlage finden Sie dann die Entgeltpunkte für diese Zeiten. Pflichtbeiträge für Kindererziehungszeiten. Noch mal nachschauen bitte. Mfg Christina
Glimpnickelam 07.01.2016 | 17:26
In der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung gibt es nach jetzt gültigem kein "bezahltes Babyjahr". Es gibt Anrechnungszeiten für Mutterschutz bzw. Kindererziehungs- bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung Wäre ja auch unvereinbar, wenn eine solche Zeit doppelt oder gar am besten dreifach bewertet werden würde! Warum das so ist? Fragen Sie die (vormaligen) Genossen...., die haben den § ??? erlassen.
****am 07.01.2016 | 17:49
Hallo Kivi, nach dem Recht der ehem. DDR/SVO in Kraft ab 01.01.1978 bestand zwar das Versicherungspflichtige Arbeitsverhältnis weiter aber es bestand keine Beitragspflicht wenn ein Arbeitsverhältnis durch - AU - Kur - Qurantäne - Pflege erkrankter Kinder - Freistellung zur Betreuung der Kinder bei Erkrankung des Ehegatten - Schwangerschaft- Wochenbetturlaubs - der Mütterunterstützung/Babyjahr - vereinbarte unbezahlten Freistellung unterbrochen wurde und sie Leistungen vom AG oder der SV erhielten. Somit hat der SB schon Recht, diese Zeiten werden aber nach geltendem Rentenrecht zum Teil in der Rente berücksichtigt als Anrechnungszeit ( AZ Krankheit/Schwangerschaft-Wochenbett/ATA- Tage) oder sogar als Beitragszeit siehe KEZ.
LSam 07.01.2016 | 21:46
Vorangestellt, die Auskunft der "SB" der DRV im Beratungsgespräch ist, wie von Ihnen dargelegt, nicht korrekt. . Sie negiert zumindest den Sachverhalt, dass §244 Sozialgesetzbuch der DDR (Fass von 07-1977) regelte, dass eine Schwangerschaftsfreistellung: . vor der Geburt im Umfang von 6 Wochen, - nach der Geburt im Umfang von 20 Wochen zu gewähren war. Diese Zeit ist in vollem Umfang rentenrechtlich zu berücksichtigen und zu bewerten. . Für die Zeit der Schwangerschaft wurde Schwangerschaftsgeld in Höhe des Durchschnittsverdienstes der betreffenden Person von der Sozialversicherung der DDR gezahlt, nicht vom Betrieb. . Es handelt sich nicht um Arbeitsentgelt. . Vom Rentenversicherungsträger wäre das von Ihnen in Anspruch genommene Babyjahr wie folgt zu behandeln, hier unterstellt, sie haben 20 Wochen Freistellung nach der Geburt erhalten, sonst 6, 8 od. 12 Wochen, 1. Monat der Geburt als Kinderberücksichtigungszeit, wenn in diesem Zeitraum kein Verdienst erzielt wurde Bewertung als 1 Mon. beitragsfrei mit dem Gesamtleistungswert in voller Höhe. 2. 12 Monate ab Folgemonat der Geburt bis zum Geburtsmonat nach 12 Monaten. . Bewertung, wenn keine Beschäftigung vorliegt - bei Ihnen dann das Babyjahr, 12 * 0,0833 Entgeltpunkte EGPT) als Kindererziehungszeit = 0,9996 EGPT für 12 Mon., wobei die Zeiten der gleichzeitig vorliegenden Schwangerschaftsfreistellung die Berücksichtigung als beitragsgemindert vorsehen, wofür noch zusätzliche EGPT möglich sind, die in Anlage 4 alter Fassung erscheinen, weil es ja neuerdings die Anlagenbezeichnung 1 - 20 nicht mehr gibt. . Es felt also nichts, die Sachlage wäre iO. . Vorhandenes Einkommen würde in dieser Zeit bis zur Beitragsbemessungsgrenze zusätzlich berücksichtigt. . Hat die Lohnbuchhaltung für die Zeit der Schwangerschaftsfreistellung, egal ob vor- oder nach der Geburt Ausfallzeiten eingetragen.
Sonderschulmeisteram 09.01.2016 | 12:02
Es "felt" schon etwas, nämlich die ordentliche Rechtschreibung! Setzen 6 und 3 Stunden Nachsitzen in der Sonderschule!
LSam 09.01.2016 | 16:25
User "Sonderschulmeister", Sie haben den Kopf auf den Nagel getroffen, in diesem Forum ist "Rechtschreibung" besonders wichtig !!! . Wenn man 350 Anschläge in der Minute schreibt, kommt es schon mal vor, dass ein Buchstabe fehlt.
Sonderschulmeisteram 10.01.2016 | 15:41
Ja, das haben Sie gut erkannt. Der erste wichtige Schritt zur Besserung - also lassen Sie sich in die Sonderschule einschreiben, damit das Ergebnis noch besser wird. Und 350 Anschläge - da ist wohl keine Ausrede gut genug, nicht wahr?
LSam 10.01.2016 | 15:53
User "Sonderschulmeister" Kommen sie doch vorbei und überzeugen Sie sich. . Bestes gemessenes Ergebnis war 412 Anschläge in der Minute
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