Guten Tag Pasghetti,
es gibt bestimmte Personenkreise von selbständig Tätigen bzw. selbständige Tätigkeiten, mit deren Ausübung die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung entsteht und auch entsprechend Pflichtbeiträge zu zahlen wären.
Zu diesen Personenkreisen gehören u.a. selbständig tätige Lehrer und Erzieher oder Selbständige mit einem Auftraggeber. Für sie besteht deshalb auch eine gesetzliche Meldepflicht bei ihrem Rentenversicherungsträger.
Wird die selbständige Tätigkeit allerdings nur in geringfügigem Umfang ausgeübt, besteht Versicherungs- und damit Beitragsfreiheit aufgrund der Geringfügigkeit. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt bei einem monatlichen Arbeitseinkommen von 450 EURO.
Versicherungsfreie selbständige Tätigkeiten werden von der Meldepflicht grundsätzlich nicht erfasst.
Sofern dem selbständig Tätigen im Einzelfall eine eindeutige Zuordnung zu dem genannten Personenkreis nicht möglich ist oder der Umfang der selbständigen Tätigkeit im Hinblick auf die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit von ihm nicht einwandfrei beurteilt werden kann, sollte ebenfalls eine Meldung beim Rentenversicherungsträger zur Prüfung der Versicherungspflicht erfolgen.
Für weitere Informationen bzw. zur Unterstützung bei einer eventuellen Meldung zur selbständigen Tätigkeit empfiehlt sich das persönliche Gespräch mit einer ausführlichen Beratung in der für Sie nächstgelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung. Sie finden diese unter:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/01_servicezentren_beratungsstellen_node.html
Weitere Informationen finden Sie auch in der Broschüre „Selbständig – wie die Rentenversicherung Sie schützt“:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/selbstaendig_wie_rv_schuetzt_aktuell.html