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Experten-Antwort

Rentenversicherung - alles neu für mich

von Pasghetti22.02.2017 | 21:29
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Hallo zusammen, ich muss etwas ausschweifen, da das Thema Rentenversicherung neu ist für mich und ich nicht weiß, wie ich vorgehen soll. Also, ich bin Student auf Lehramt und habe eine Tätigkeit auf Steuerkarte wo ich monatl. ca. 800 € netto verdiene. So weit so gut. Nun arbeite ich seit 2014 noch als selbstständiger Zooführer (so steht es im Vertrag). Dabei arbeite ich auf Angebot und Nachfrage und reiche Rechnungen ein. In der Regel passiert das nach 3 Monaten, wenn ich 400-500 € zusammenhabe. Nun nehme ich noch eine freiberufliche Arbeit als Nachhilfelehrer an, wo ich pro 45 Minuten 8 € erhalte, komme also im Monat auf nur 32 €. In diesem Vertrag steht, dass ich da nicht rentenversicherungspflichtig bin, dies allerdings innerhalb von 3 Monaten tun muss. Nun meine Frage: In dem Vertrag zum Zooführer stand nichts von Rentenversicherungspflicht, weshalb ich da nie drüber nachgedacht habe. Habe ich da nun was falsch gemacht? Hätte ich diese Tätigkeit melden müssen? Droht mir da nun was? Ich hoffe, ihr könnt mir helfen.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 23.02.2017 | 11:19

Guten Tag Pasghetti,

es gibt bestimmte Personenkreise von selbständig Tätigen bzw. selbständige Tätigkeiten, mit deren Ausübung die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung entsteht und auch entsprechend Pflichtbeiträge zu zahlen wären.

Zu diesen Personenkreisen gehören u.a. selbständig tätige Lehrer und Erzieher oder Selbständige mit einem Auftraggeber. Für sie besteht deshalb auch eine gesetzliche Meldepflicht bei ihrem Rentenversicherungsträger.

Wird die selbständige Tätigkeit allerdings nur in geringfügigem Umfang ausgeübt, besteht Versicherungs- und damit Beitragsfreiheit aufgrund der Geringfügigkeit. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt bei einem monatlichen Arbeitseinkommen von 450 EURO.

Versicherungsfreie selbständige Tätigkeiten werden von der Meldepflicht grundsätzlich nicht erfasst.

Sofern dem selbständig Tätigen im Einzelfall eine eindeutige Zuordnung zu dem genannten Personenkreis nicht möglich ist oder der Umfang der selbständigen Tätigkeit im Hinblick auf die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit von ihm nicht einwandfrei beurteilt werden kann, sollte ebenfalls eine Meldung beim Rentenversicherungsträger zur Prüfung der Versicherungspflicht erfolgen.

Für weitere Informationen bzw. zur Unterstützung bei einer eventuellen Meldung zur selbständigen Tätigkeit empfiehlt sich das persönliche Gespräch mit einer ausführlichen Beratung in der für Sie nächstgelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung. Sie finden diese unter:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/01_servicezentren_beratungsstellen_node.html

Weitere Informationen finden Sie auch in der Broschüre „Selbständig – wie die Rentenversicherung Sie schützt“:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/selbstaendig_wie_rv_schuetzt_aktuell.html

1 Antworten

W*lfgangam 22.02.2017 | 21:45
Hallo Pasghetti, > Also, ich bin Student auf Lehramt und habe eine Tätigkeit auf Steuerkarte wo ich monatl. ca. 800 € netto verdiene. So weit so gut. Ist eine normale versicherungspflichtige Beschäftigung – so weit so gut (wird nur später mal zu Nachfragen wg. der parallelen Anrechnung der Hochschulausbildung führen ...heute keine Thema, so weit so gut :-)) > selbstständiger Zooführer Sieht etwas nach einer 'Scheinselbständigkeit' aus ...könnte auch ein normaler Minijob sein, wo sich der Zoo die pauschalen Abgaben schlicht spart – soweit nicht so gut. Würde ich aber nicht dran rütteln ...die DRV wird das anders sehen! > freiberufliche Arbeit als Nachhilfelehrer Lehrer – und der Begriff ist hier sehr weit gespannt – sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der DRV. Allerdings nur, wenn der steuerrechtliche Gewinn 5400 EUR im Jahr überschreitet. Es besteht hier eine Meldepflicht zur DRV von 3 Monaten, WENN ES EINE VERSICHERUNGSPFLICHTIGE selbstständige Tätigkeit ist. Ist es aber bei dem Minieinkommen nicht – so weit alles gut ...dazu müssen Sie nichts weiter machen. Gruß w.
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