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Experten-Antwort

Rentenversicherung als Freiberuflerin - Beiträge in der Elterzeit

von Lena (Freiberuflerin - pflichtversichert)06.08.2025 | 08:18
162 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Liebes Expertenteam, ich bin schwanger und werde im Oktober 2025 in Mutterschutz gehen. Zur Zeit zahle ich als pflichtversicherte Freiberuflerin den Regelbeitragssatz, also konstant jeden Monat gleich - unabhängig vom Einkommen. Ich habe es so verstanden, dass dieser Regelbeitragssatz im Mutterschutz und auch bei einer längeren Unterbrechung der Tätigkeit ruhen darf. Tatsächlich werde ich meine Tätigkeit (und auch den Betrieb) ab Oktober für mindestens 2 Jahre komplett ruhen lassen. ABER: Ich werde nach dem Mutterschutz (geplant ist April 2026) noch einmal größere Einkünfte haben, da ich in diesem Jahr nicht mehr alle meine Arbeitsleistungen abgerechnet bekomme. Ich werde dafür während des Elterngeldbezuges einen sog. "Pausenmonat" einlegen, in welchem ich noch einmal ganz viele Rechnungen (die sich auf das Jahr 2025 beziehen) rausschicke und damit dann für April einmalig ein hohes Einkommen haben werde. Gleichzeitig werde ich dafür aber meine Tätigkeit nicht wieder aufnehmen und der Betrieb ruht auch weiterhin. Meine Frage: Ist das Ruhen der Tätigkeit oder das Ruhen des Einkommens relevant für die RV-Versicherungspflicht? Und falls ich durch positives Einkommen als versicherungspflichtig gelte, kann ich den Regelbeitragssatz dann nur wieder für diesen 1 Einkommensmonat reaktivieren? Oder muss ich den Regelbeitrag jetzt bis April 2026 durchgängig (trotz Mutterschutz) zahlen und erst danach meine Unternehmensunterbrechung melden? Wie flexibel kann ich das beantragen? (Die einkommensabhängige Variante mit 18,6% möchte ich nicht wählen) Ich bin etwas ratlos und freue mich auf Ihre Antwort! Lena

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag,

 

Sie schildern hier einen sehr komplexen und individuellen Sachverhalt. Dieser kann leider nicht in diesem Forum beantwortet werden. 

 

Zur Klärung in Ihrem konkreten Einzelfall empfehlen wir daher, dass Sie bei der für Sie zuständigen Deutschen Rentenversicherung einen individuellen Beratungstermin vereinbaren.

 

 

Mit freundlichen Grüßen 
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

Terminam 06.08.2025 | 08:27
Das schreit geradezu nach einer individuellen Selbständigenberatung. Termin vereinbaren!
Schadeam 06.08.2025 | 11:17
...bzw nach individuellem Kontakt mit der Sachbearbeitung Ihres RV Trägers. Auch da können Sie ihr individuelles Anliegen mit denen besprechen die den Vorgang bearbeiten.
Verdachtam 06.08.2025 | 12:13
Zu Ihrer Selbständigkeit gehört ja nicht nur die Tätigkeit selbst sondern auch der gesamte Papierkram. Solange Sie also das Rechnung schreiben nicht outgesourct haben, sind Sie meiner Meinung nach nächstes Jahr ein Monat selbständig tätig.
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