Für die Erziehung eines Kindes während der ersten drei Jahre nach der Geburt werden 36 Kalendermonate Pflichtbeitragszeiten im Versicherungskonto angerechnet, falls die Voraussetzungen erfüllt sind. "Rentenanwartschaften" heißt nicht, dass Sie sofort einen Zahlbetrag ausbezahlt bekommen, sondern dass die Zeiten der Kindererziehung vorgemerkt und bei der späteren Gewährung einer Rente berücksichtigt werden. Da Sie bereits Bezieherin einer Erwerbsminderungsrente sind, würden bei Ihnen die Kindererziehungszeiten erst bei einer späteren Altersrente berücksichtigt werden.
Die Zeiten der Kindererziehung bekommt grundsätzlich die Person, die das Kind überwiegend erzieht. Liegt eine gemeinsame Erziehung vor, ist die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen. Soll die Kindererziehungszeit dem Vater zugeordnet werden, so können Sie dies durch eine gemeinsame übereinstimmende Erklärung festlegen. Beachten Sie bitte, dass die gemeinsame Erklärung (Vordruck V820) nur für die Zukunft (max. zwei Kalendermonate rückwirkend) gilt und nicht für einen zurückliegenden Zeitraum abgegeben werden kann.