Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenFür Gewerbetreibende einer eingetragenen Personengesellschaft (OHG, KG, GmbH & Co. KG, BGB-Gesellschaft, Stille Gesellschaft) besteht grundsätzlich nur dann Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn es sich um einen in die Handwerksrolle eingetragenen Handwerksbetrieb handelt und der Gesellschafter einen handwerkerrechtlichen Befähigungsnachweis besitzt.
Zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsminderung besteht die Möglichkeit, sich in der gesetzlichen Rentenversicherung evtl. freiwillig zu versichern oder als Selbständiger eine Pflichtversicherung zu beantragen (für die Dauer der Selbständigkeit).
Die Höhe der Pflichtbeiträge hängt unter anderem auch davon ob, wie lange die selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Nach Ende der ersten drei Kalenderjahre nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit erfolgt grundsätzlich eine einkommensabhängige Beitragszahlung: Bei einem voraussichtlichen Gewinn in Höhe von 6.000,00 EUR im Jahr 2007, würde sich der Jahres-Beitrag auf 1.194,00 EUR (19,90 % von 6.000,00 EUR) belaufen.
Zusätzlich möchten wir noch auf unsere Info-Broschüre "Die gesetzliche Rente: Gut gesichert in die Selbständigkeit" hinweisen, die unter http://www.deutsche-rentenversicherung-rlp.de/nn_15182/SharedDocs/de/Inhalt/04__Formulare__Publikationen/02__info__broschueren/04__vor__der__rente/gesetzliche__rente__vorteil__f_C3_BCr__handwerker__und__selbst_C3_A4ndige.html abgerufen werden kann.
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