Die Frage ist allgemein nicht endgültig zu beantworten. Im Einzelfall ist ein Beratungsgespräch in der Beratungsstelle der Rentenversicherung empfehlenswert.
Als Grundsätze gelten: Handelt es sich um zwei verschiedene (trennbare) Tätigkeiten, ist eine getrennte Betrachtung anzustellen, handelt es sich um eine sogenannte Mischtätigkeit (verschiedene Geschäftsfelder in einem organisatorischen Zusammenhang) ist zu prüfen welche Tätigkeit das Gepräge gibt. Dementsprechend dann auch die Zuordnung des Arbeitnehmers.