Wenn sie beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet bleiben und wegen eines zu hohen Vermögens eine Leistung nicht gezahlt wird, ist diese Zeit als Anrechnungszeit zu berücksichtigen. Diese Monate zählen für die Erfüllung der Wartezeit für eine Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Eine eigene rentenrechtliche Bewertung erhalten diese Zeiten nicht, spielen aber für die Bewertung von anderen beitragsfreien Zeiten (z. B. Schulausbildung) oder beitragsgeminderten Zeiten (Monate, die nicht voll mit Beiträgen belegt sind) eine Rolle.
Für Lücken im Versicherungskonto können grundsätzlich freiwillige Beiträge gezahlt werden, um diese aufzufüllen. Der Mindestbeitrag beträgt z. Zt. 79,60 Euro monatlich. Die Beiträge müssen bis spätestens 31.03. des Folgejahres für das geltende Jahr gezahlt werden.
Die Bewertung dieser Beiträge bei der Rentenberechnung ist wie bei Pflichtbeiträgen. Wir empfehlen Ihnen aber, sich bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle hierzu beraten zu lassen ob die Zahlung von freiwilligen Beiträgen sinnvoll oder für die Aufrechterhaltung eines möglichen Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsminderung sogar zwingend erforderlich ist oder nicht!
Der Monat September ist durch die Zahlung von Beiträgen aufgrund des Arbeitslosengeldbezuges bis zur Mitte des Monats belegt. Hier ist eine freiwillige Zahlung nicht erforderlich.