Es wird zunächst davon ausgegangen, dass Sie als Arbeitnehmer bisher Pflichtbeiträge aus Ihrem Beschäftigungsverhältnis
eingezahlt haben und dass keine Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung bestand.
In diesem Fall können Sie die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI beantragen, das ist im V30 das zweite
Auswahlkästchen im V30.
Unter Ziffer 2 sind keine Eintragungen zu machen.
Bei Ziffer 3 bitte den Beginn der Arbeitsunfähigkeit eintragen und eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit
beifügen.
Für Ziffer 4 bittte angeben bis zu welchem Tag die Lohnfortzahlung gewährt wurde und eine Gehaltsabrechnung für den
Monat vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit beifügen. Letztere wird zur Berechnung der Beiträge während der Arbeitsunfähig-
keit benötigt. Die Beiträge berechnen sich aus 80% des brutto Monatslohns aus dieser Lohanabrechnung. Für einen
Arbeitnehmer der vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit einen Bruttolohn von 6700,- EUR (Beitragsbemessungsgrenze West)
erzielt hat beträgt der Monatsbeitrag 996,96 EUR (Beitragssatz 18,6%).
Bitte kein Formular V005 einreichen, eine Abbuchung der Beiträge ist aus technischen Gründen leider nicht möglich.
Hilfestellung beim Ausfüllen der Formulare erhalten Sie vor Ort bei den Auskunfts- und Beratungsstellen der deutschen
Rentenversicherung. Für eine persönliche Beratung können Sie dort gerne einen Beratungstermin vereinbaren.