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Experten-Antwort

Rentenversicherungsbeiträge bei privat Krankenversicherte nach 6 Wochen Krankheit

von Schnittenfittich03.04.2019 | 16:14
413 Ansichten
17 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen ! Wenn ich privat kranken Versichert bin als Angestellter und länger als 6 Wochen krank , aber weiter Beiträge zur Rentenversicherung zahlen will muss ich den Antrag auf Versicherungspflicht Formular V0030 nach V0031 ausfüllen. Kennt sich jemand aus was man / wie man diesen ausfüllen muss bei Bezug von Krankentagegeld und wie Viel man da einbezahlt, also wie berechnet man das ? Werde nicht schlau aus der Beschreibung. Gibt es irgendwo Beispiele wie man das ausfüllt ? Freundliche Grüße und besten Dank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Es wird zunächst davon ausgegangen, dass Sie als Arbeitnehmer bisher Pflichtbeiträge aus Ihrem Beschäftigungsverhältnis

eingezahlt haben und dass keine Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen

Rentenversicherung bestand.

In diesem Fall können Sie die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI beantragen, das ist im V30 das zweite

Auswahlkästchen im V30.

Unter Ziffer 2 sind keine Eintragungen zu machen.

Bei Ziffer 3 bitte den Beginn der Arbeitsunfähigkeit eintragen und eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit

beifügen.

Für Ziffer 4 bittte angeben bis zu welchem Tag die Lohnfortzahlung gewährt wurde und eine Gehaltsabrechnung für den

Monat vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit beifügen. Letztere wird zur Berechnung der Beiträge während der Arbeitsunfähig-

keit benötigt. Die Beiträge berechnen sich aus 80% des brutto Monatslohns aus dieser Lohanabrechnung. Für einen

Arbeitnehmer der vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit einen Bruttolohn von 6700,- EUR (Beitragsbemessungsgrenze West)

erzielt hat beträgt der Monatsbeitrag 996,96 EUR (Beitragssatz 18,6%).

Bitte kein Formular V005 einreichen, eine Abbuchung der Beiträge ist aus technischen Gründen leider nicht möglich.

Hilfestellung beim Ausfüllen der Formulare erhalten Sie vor Ort bei den Auskunfts- und Beratungsstellen der deutschen

Rentenversicherung. Für eine persönliche Beratung können Sie dort gerne einen Beratungstermin vereinbaren.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

16 Antworten

chiam 03.04.2019 | 17:26
Was ist denn unklar beim Ausfüllen? Am Anfang ist es das zweite Kästchen („für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit …“); Teil 2 betrifft Sie nicht, bei Frage 4.1 ist (als Angestellter) „versicherungspflichtig“ anzukreuzen; in Teil 5 wahrscheinlich nichts anzugeben, es sei denn, Sie wollen eine dieser Kommunikationsformen nutzen. Alles andere sollte doch klar sein?
Schnittenfitticham 03.04.2019 | 18:00
Danke sehr! Ok, das hilf mir schon Mal weiter. War mir da nicht sicher. Punkt 3 gar nicht ausfüllen? Und bei 4.1 Datum vom was genau muss dort eingetragen werden ? Wieso steht da eigentlich im letzten Jahr ? Es geht doch wenn um das Gegenwärtige. Vielen Dank, sorry ich tue mir echt schwer
Schnittenfitticham 03.04.2019 | 18:48
Bis auf welches Datum bei 4.1 gemeint ist habe ich es nun verstanden. Ist das Datum der letzen Lohnfortzahlung gemeint ? Also der Tag bevor die 6 Wochen Frist endet ? Sie sind mir eine große Hilfe. Merci !
Schnittenfitticham 03.04.2019 | 18:57
Und dann stellt sich mir noch die Frage woher weiß die Rentenversicherung bis wann diese Beiträge eingezogen werden ? Welche Summe wird eingezogen ? Endet dies automatisch wenn wieder vom Arbeitgeber Beiträge überwiesen werden? Um so mehr man nachdenken um so mehr Fragen. Danke, ich lerne immer mehr dazu !
Schnittenfitticham 03.04.2019 | 18:57
Und dann stellt sich mir noch die Frage woher weiß die Rentenversicherung bis wann diese Beiträge eingezogen werden ? Welche Summe wird eingezogen ? Endet dies automatisch wenn wieder vom Arbeitgeber Beiträge überwiesen werden? Um so mehr man nachdenken um so mehr Fragen. Danke, ich lerne immer mehr dazu !
chiam 03.04.2019 | 19:38
Die Beiträge ergeben sich aus 80% des letzten rentenversicherungspflichtigen Verdiensts (deshalb muß die Gehaltsabrechnung in Kopie beigefügt werden). Davon wird dann der Beitragssatz von 18,6% genommen. Vom Ende erfährt die DRV dadurch, daß Sie es ihr mitteilen, wenn Sie wieder arbeitsfähig sind. :-)
chiam 03.04.2019 | 19:33
Doch, Punkt 3 ausfüllen. Hingegen Punkt 2 nicht ausfüllen. Bei 4.1 ist das mit dem „letzten Jahr“ tatsächlich etwas dumm formuliert. Es geht nicht um das letzte Kalenderjahr, sondern um das krumme Jahr vor der Arbeitsunfähigkeit. Z.B. arbeitsunfähig seit 6. Februar, Lohnfortzahlung endet nach sechs Wochen mit dem 19. März: Dann geht es um das Jahr vom 6. Februar 2018 bis zum 5. Februar 2019. Wenn Sie bis zur Arbeitsunfähigkeit ganz normal gearbeitet haben, wäre in dem Beispiel einzutragen: zuletzt versicherungspflichtig, bis zum 5. Februar 2019.
Schnittenfitticham 03.04.2019 | 19:41
Ok Danke, bei ihrem Beispiel hätte ich gedacht das man noch bis zum letzten Krankheitstag von den 6 Wochen versicherungspflichtig ist, da ja Abgaben bis dahin gezahlt werden. Vielleicht kann ja noch wer die anderen Fragen beantworten !? Bin sehr dankbar !
Schnittenfitticham 03.04.2019 | 19:43
Super, dann dürfte ich nun alles beantwortet bekommen haben. Stark ! DANKE!
Meine Güteam 03.04.2019 | 20:45
Was werden hier nur für Fragen gestellt? Die Leute werden immer dümmer und unselbständiger. Jetzt muss dieses Forum schon als Ausfüllhilfe herhalten.
Schnittenfitticham 04.04.2019 | 06:20
Ich bin dankbar für die Hilfe,- Es ist bei manchen Formulierungen wirklich nicht einfach zu verstehen. Unter Punkt 7 Anlagen in V0030 sollte man V0005 hinzufügen, damit man dem Lastschriftmandat zustimmt. Ist die Überlegung richtig ? Sobald die Krankheit dann beendet ist Info an DRV und V0005 wieder rufen, damit dies erlischt!?
Schnittenfitticham 05.04.2019 | 09:44
Noch Mal bitte um Antwort, muss man ein V0005 an die V0030 hinzufügen ? Danke für Eure Hilfe
Schnittenfitticham 05.04.2019 | 18:56
Vielen Dank an den Experten. Das war nochmal kompakt.
Schnittenfitticham 06.04.2019 | 10:27
Vielen Dank an den Experten. Das war nochmal kompakt.
Stimmt. Jetzt hat es sogar der dümmste verstanden. Gut, dass nicht alle so sind!
Na so ganz einfach scheint es ja nicht zu sein, da der Experte zu Punkt 4 das Datum eine andere Aussage als der dito hilfsbereite Vorschreiber trifft. Laut Experte Datum Ende Lohnfortzahlung ,( das wäre dann nach 6.Wochen Krankheit) laut Vorschreiber ist es das Datum an dem man Krank geworden ist. Wie würden sie es den verstehen ? Habe viele Leute befragt, aber leider konnte mir bis zu diesem Forum keiner helfen bw jeder hat was anderes gesagt.Es tut mir leid , wenn ich anscheinende hier mir zu schwer tue. Hoffe jeder findet in allen Lebenslagen Hilfe, der sich mit etwas Schwert tut.
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